AO § 233a ; EStG § 50d Abs 3 ; EStG § 50d Abs 2 S 6 ; EStG § 43b ; EStG § 50c Abs 2 S 6
Beginnt der Zinslauf des unionsrechtlichen Verzinsungsanspruchs bereits auch dann im Zeitpunkt des Steuereinbehalts, wenn eine Freistellungsbescheinigung nicht entzogen, sondern wegen überlanger unionsrechtswidriger Prüfung gar nicht erst erlassen wurde, obwohl das Freistellungsverfahren mindestens drei Monate vor der Ausschüttung mit sämtlichen Unterlagen angestrengt worden ist?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung