AO § 174 Abs 3 ; AO § 175b ; EStG § 34 Abs 1
Der Steuerpflichtige und das Finanzamt kamen zu der irrigen Annahme, dass die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu einer Aufteilung der Abfindung auf fünf Veranlagungszeiträume führen würde.
Darf das Finanzamt den bestandskräftigen Vorjahresbescheid nach der Feststellung des Irrtums im folgenden Veranlagungsjahr auf der Grundlage von § 174 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) ändern?
Wäre eine Änderung auch nach § 175b AO möglich gewesen, da die vom Arbeitgeber übermittelten Daten zur Abfindung im Sinne von § 93c AO vom Finanzamt nicht zutreffend berücksichtigt worden sind?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger