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BFH Anhängiges Verfahren IX R 3/26

Aufnahme in die Datenbank am 20.05.2026

AO § 174 Abs 3 ; AO § 175b ; EStG § 34 Abs 1

Der Steuerpflichtige und das Finanzamt kamen zu der irrigen Annahme, dass die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu einer Aufteilung der Abfindung auf fünf Veranlagungszeiträume führen würde.

Darf das Finanzamt den bestandskräftigen Vorjahresbescheid nach der Feststellung des Irrtums im folgenden Veranlagungsjahr auf der Grundlage von § 174 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) ändern?

Wäre eine Änderung auch nach § 175b AO möglich gewesen, da die vom Arbeitgeber übermittelten Daten zur Abfindung im Sinne von § 93c AO vom Finanzamt nicht zutreffend berücksichtigt worden sind?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG Münster Urteil vom 13.02.2026 (4 K 64/23 E)

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