UmwStG 2006 § 27 Abs 14 ; UmwStG 2006 § 24 Abs 2
Ist die in § 27 Abs. 14 UmwStG angeordnete rückwirkende Anwendung des § 24 Abs. 2 UmwStG in der ab dem 06.11.2015 geltenden Fassung auf Einbringungsvorgänge verfassungsrechtlich zulässig, bei denen der Einbringungsvertrag – wie im Streitfall mit notariellem Vertrag vom 26.02.2015 bei steuerlicher Rückwirkung auf den 30.06.2014 – nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde, obwohl dadurch bereits für das Jahr 2014 entstandene Steueransprüche nachträglich einer belastenderen Rechtslage unterworfen werden?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger