AEUV Art 45
Ist Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass bei der Besteuerung einer inländischen Altersrente zu prüfen ist, ob ein Steuerpflichtiger aufgrund einer früheren Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat gegenüber einem Steuerpflichtigen mit ansonsten vergleichbarer, durchgehend inländischer Erwerbsbiografie steuerlich schlechter gestellt wird, wenn während der Auslandserwerbsphase kein korrespondierender inländischer Beitrags- und Entlastungseffekt eintreten konnte?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung