DBA TUR Art 18 Abs 2
1. Sind zeitlich begrenzte Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aus einem berufsständischen Versorgungswerk sowie aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung als "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten" i.S. des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBA-Türkei anzusehen, obwohl sie nicht wegen des Erreichens der Altersgrenze, sondern wegen eingetretener Berufsunfähigkeit und damit vor Eintritt des Versorgungsfalls "Alter" gezahlt werden?
2. Ist der Begriff "Rentenfreibetrag" in Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBA-Türkei dahingehend auszulegen, dass er ausschließlich den nach deutschem Steuerrecht bestimmten steuerfreien Rentenanteil umfasst, oder sind hiervon auch der nicht der Besteuerung mit dem Ertragsanteil unterliegende Teil einer Rente sowie weitere bei der Ermittlung der Einkünfte abziehbare Beträge erfasst, die dadurch auf den DBA-Freibetrag von 10.000 Euro angerechnet werden?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger