Rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 trotz fehlender Flankierung durch die erstmals im VZ 2009 geltende Spartentrennung - Bindung an eine versehentlich vom Gesetzgeber geschaffene Rechtslage - Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht 1. Kann der gesetzliche Ausschluss der Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung in Veranlagungszeiträumen vor 2009 nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 ohne entsprechende rückwirkende Anwendbarkeit der als Flankierung hierzu beabsichtigten Spartentrennung nach § 8 Abs. 9, § 34 Abs. 6 Satz 9 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 durch eine einschränkende Auslegung der Rückwirkungsanordnung in § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 korrigiert werden?
2. Steht Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV einer Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 im Veranlagungszeitraum 2006 ohne Flankierung durch die erstmals im Veranlagungszeitraum 2009 geltende Spartentrennung nach § 8 Abs. 9, § 34 Abs. 6 Satz 9 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 entgegen?