1. Zur Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der nachträglich weit nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist Einkünfte aus Kapitalvermögen nacherklärt, die vom Finanzamt insoweit gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO unter Zugrundelegung der zehnjährigen Festsetzungsfrist einkommenserhöhend in Bescheidform berücksichtigt wurden, zugleich auch die erstmalige Verlustfeststellung von in diesem Zusammenhang erstmals erklärten § 23 EStG-Verluste, die sich im Festsetzungsverfahren wegen der Verlustbeschränkung nach § 23 Abs. 3 EStG nicht auf die Besteuerungsgrundlagen auswirken, für sich nach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG beanspruchen kann?
2. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO im konkreten Fall?