Ist der Umfang der Beteiligung für die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG unerheblich? Kommt es bei der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags alleine auf die Tatsache der Beteiligung an? Ist die erweiterte Kürzung zu versagen, wenn das Mitglied an der überlassenen Grundstücksgenossenschaft nur geringfügig beteiligt ist und wenn auch nur ein ganz unwesentlicher Teil des Grundbesitzes dem Gewerbebetrieb dieses Mitglieds dient?
Lower Court: Finanzgericht Düsseldorf - 9 K 2652/19 G,F