Rückwechsel von der Tonnagebesteuerung zum Bestandsvergleich: Bemisst sich die weitere AfA bis zum Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Schiffs nach dem gemäß § 5a Abs. 6 EStG auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs der letztmaligen Anwendung der Tonnagebesteuerung anzusetzenden Teilwert, oder sind die --ggf. bereits bis auf den Schrottwert abgeschriebenen-- Anschaffungskosten des Schiffs weiter fortzuführen?
Das zuvor unter den Aktenzeichen IV R 39/16 geführte Verfahren wird nach Beendigung der Verfahrensunterbrechung unter dem Aktenzeichen IV R 15/23 fortgeführt.