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Versicherungsteuerpflicht für Auslandsunfallversicherungen - Risikobelegenheit als Tatbestandsmerkmal:
Kommt es für die inländische Steuerbarkeit des Versicherungsentgelts nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG nur darauf an, ob der Versicherungsnehmer (Unternehmen) seinen Sitz in Deutschland hat, oder ist auch mit einzubeziehen, wo/in welchem Land das versicherte Risiko liegt, bzw. die risikobehaftete Tätigkeit ausgeübt wird, auf die sich die Versicherung bezieht?