Handelt es sich bei dem mitttels eines Lösungsmittels aus Vanilleschoten gewonnenen und für die Lebensmittelindustrie zur Herstellung von Schokolade, Joghurt und Backwaren bestimmten Extrakt, das vor der Einfuhr in die EU mit Alkohol und Wasser verdünnt wird, um einen der Branntweinsteuer unterliegenden Pflanzenauszug im Sinne der Unterposition 1302 1905, oder ist die Ware als Mischung von Riechstoffen in die Unterposition 3302 1090 einzureihen?
Lower Court: Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg - 11 K 3691/16