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Mündl. Verhandlung: VIII R 22/18

Beschränkt § 32d Abs. 5 EStG im Streitjahr 2010 die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit, weil ausländische quellenbesteuerte Kapitaleinkünfte mit nicht ausgeglichenen Verlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden, wodurch es -trotz Minderung des inländischen Verlustvortrags- nicht zu einer Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuer kommt.

 

Lower Court: Finanzgericht Köln - 13 K 3342/12

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