Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der…
Related: V R 28/16, V R 25/15
Copyright: Bundesfinanzhof/Andreas Focke
Search our press releases here. You can explicitly search for a specific report using the filter "file number" and/or you can set a date filter and view publications of a specific period.
Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der…
Related: V R 28/16, V R 25/15
Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen. Mit Beschluss vom…
Related: V R 20/17
Am 18. Juli 2018 ist der Präsident des Bundesfinanzhofs a.D. Professor Dr. Heinrich List im Alter von 103 Jahren verstorben. Heinrich List wurde 1915…
Beim Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen ist die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmenüberschuss zu…
Related: X R 17/16
Wer die degressive Gebäude-AfA in Anspruch genommen hat, kann nicht nachträglich zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer übergehen. Das hat der…
Related: IX R 33/16
Kosten bei der Auflegung eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Einkünften können grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Wie…
Related: IV R 33/15
Bei der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen kann es zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete erforderlich sein, einen Zuschlag für…
Related: IX R 14/17
Die Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs Silvia Schuster tritt am 30. Juni 2018 in den Ruhestand. Sie wird heute im Bundesministerium der Justiz und…
Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften mit Devisen mindern nicht die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Dies hat…
Related: I R 60/16
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) klären, ob für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der…
Related: XI R 7/16