Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 21.05.2026 – V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20), V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21) und V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21) entschieden, dass an Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen sowie die Zugangsgewährung zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist. Es handelt sich dabei um Nachfolge-entscheidungen zu dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) J GmbH u.a. vom 05.03.2026 – C 409/24 bis C 411/24 in den verbundenen Rechtssachen, in denen der BFH mit Beschlüssen vom 10.01.2024 – XI R 11/23 (XI R 34/20), XI R 13/23 (XI R 7/21) und XI R 14/23 (XI R 22/21) den EuGH im Wege von Vorabentscheidungsersuchen angerufen hatte. Die Urteile betreffen Streitzeiträume, in denen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, bei eigenständiger Betrachtung mangels Anwendbarkeit von § 12 Abs. 2 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) noch dem Regelsteuersatz unterlagen.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Dies gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie –MwStSystRL–). Danach können die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, wobei diese nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienst-leistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar sind. Nach Anhang III Nr. 12 MwStSystRL gehören hierzu die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen.
Mit dem im Verfahren V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20) ergangenen Urteil entschied der BFH, dass die Klägerin mit den von ihr erbrachten Frühstücksleistungen an Hotelgäste eine dem Regelsteuersatz unter-liegende Leistung erbracht habe. Die Sache erwies sich im Hinblick auf eine Parkraumüberlassung als nicht spruchreif. In einem zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht (FG) nunmehr die vorgreifliche Frage klären müssen, ob in Bezug auf die Parkplatzüberlassung überhaupt eine steuerbar gegen Entgelt erbrachte Leistung vorliegt, wenn die Parkplätze nicht nur den Übernachtungs- und Restaurantgästen zur Verfügung standen, sondern darüber hinaus auch für die Allgemeinheit frei und unentgeltlich zugänglich waren.
In dem Verfahren V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21) urteilte der BFH, dass die Klägerin mit der Überlassung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen erbracht habe. Die Bereitstellung von Parkplätzen, die nicht nur den Übernachtungsgästen eines Hotels, sondern darüber hinaus allen anderen Besuchern des Hotels wie auch der Allgemeinheit frei und unentgeltlich zur Verfügung stünden, begründe demgegenüber keine gegen Entgelt erbrachte sonstige Leistung. Aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen, konnte der BFH nicht beurteilen, ob hinsichtlich des Zugangs zum WLAN –wie bei der Parkplatzüberlassung– von einer nichtsteuerbaren Leistung auszugehen ist oder dieses nur von Hotelgästen genutzt werden konnte. Der BFH hob in beiden Verfahren die erstinstanzlichen klageabweisenden Urteile auf und verwies die Sache jeweils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das jeweilige FG zurück.
Auch in dem Parallelverfahren V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21) entschied der BFH, dass an Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegen, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist. Das FG sei zu Recht davon aus-gegangen, dass die Klägerin mit den von ihr erbrachten Frühstücksleistungen an Hotelgäste eine dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung erbracht habe. Die unbegründete Revision der Klägerin wies der BFH zurück.
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See also: V R 8/26 (XI R 11/23, XI R 34/20)