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Karmesinrote Richterrobe und Barett gehören zur Amtstracht.

Supreme Court of the Federation
for Taxes and Customs

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Highest court
in the area of tax law and customs and excise duties

The Federal Fiscal Court is the supreme instance of the fiscal jurisdiction. It is one of the five Supreme Courts in Germany established under Article 95 of the German Constitution (Basic Law).

Video on the Federal Fiscal Court
Großaufnahme vom goldenen Bundesfinanzhof-Wappen mit Bundesadler

Legal protection and legal peace
are secured by the Federal Fiscal Court

The Federal Fiscal Court ensures effective legal protection, clarifies legal questions of fundamental importance and, by its judgments, contributes to legal peace and uniformity of judicial decisions in tax law as well as customs and excise duties.

Judicial decisions of the Federal Fiscal Court
gesamte Gebäudefront des Bundesfinanzhofs vom Fußweg der Ismaninger Straße aus gesehen

Kindergeldanspruch im Rahmen eines Freiwilligendienstes „Erasmus+“

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 01.07.2020 entschieden, dass Eltern für ein Kind, welches an einen Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms Erasmus+ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird.

Die Tochter (T) des Klägers absolvierte nach Beendigung ihrer Schulausbildung ab September 2018 einen Freiwilligendienst im Europäischen Ausland bei der Organisation X. Die Organisation war als Veranstalter für das von der Europäischen Union eingerichtete Programm Erasmus+ registriert und akkreditiert. Die Familienkasse lehnte die Weitergewährung von Kindergeld ab August 2018 ab. Die Klage hatte Erfolg.

Auf die Revision der Familienkasse hat der BFH nunmehr das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Kinder können wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im EStG --in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen-- umschriebenen Dienste handelt. Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms Erasmus+ kann deshalb nur dann zur Gewährung von Kindergeld führen, wenn er die in der EU-Verordnung Nr. 1288/2013 und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen (Programmleitfaden) dargelegten Voraussetzungen erfüllt. Es muss sich danach um eine Tätigkeit im Rahmen eines geförderten Projekts handeln. Ein solches Projekt liegt aber nur vor, wenn es von einer entsprechenden Nationalen Agentur genehmigt worden ist. Nicht ausreichend ist, dass eine Organisation für ein Programm Erasmus+ lediglich registriert und akkreditiert ist. Nachdem das FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob T im Rahmen eines von der Nationalagentur anerkannten Projekts tätig geworden ist, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Bundesfinanzhof
Pressestelle       Tel. (089) 9231-400
Pressesprecher  Tel. (089) 9231-300

Current Decisions

Kindergeldanspruch im Rahmen eines Freiwilligendienstes „Erasmus+“

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 01.07.2020 entschieden, dass Eltern für ein Kind, welches an einen Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms Erasmus+ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird.

Die Tochter (T) des Klägers absolvierte nach Beendigung ihrer Schulausbildung ab September 2018 einen Freiwilligendienst im Europäischen Ausland bei der Organisation X. Die Organisation war als Veranstalter für das von der Europäischen Union eingerichtete Programm Erasmus+ registriert und akkreditiert. Die Familienkasse lehnte die Weitergewährung von Kindergeld ab August 2018 ab. Die Klage hatte Erfolg.

Auf die Revision der Familienkasse hat der BFH nunmehr das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Kinder können wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im EStG --in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen-- umschriebenen Dienste handelt. Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms Erasmus+ kann deshalb nur dann zur Gewährung von Kindergeld führen, wenn er die in der EU-Verordnung Nr. 1288/2013 und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen (Programmleitfaden) dargelegten Voraussetzungen erfüllt. Es muss sich danach um eine Tätigkeit im Rahmen eines geförderten Projekts handeln. Ein solches Projekt liegt aber nur vor, wenn es von einer entsprechenden Nationalen Agentur genehmigt worden ist. Nicht ausreichend ist, dass eine Organisation für ein Programm Erasmus+ lediglich registriert und akkreditiert ist. Nachdem das FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob T im Rahmen eines von der Nationalagentur anerkannten Projekts tätig geworden ist, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück.

 

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