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BVerfG Anhängiges Verfahren 1 BvL 21/12

Aufnahme in die Datenbank am 12.10.2012

GG Art 3 Abs 1 ; GG Art 100 Abs 1 S 1 ; ErbStG § 12 Abs 5 ; ErbStG § 13a ; ErbStG § 13b Abs 1 ; ErbStG § 19 Abs 1 ; EStG § 15 Abs 3 Nr 2 ; GG Art 6 Abs 1 ; GG Art 20 Abs 2 ; ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 4 ; ErbStG § 13b Abs 4

Verfassungswidrigkeit von § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen? Führen die Verfassungsverstöße teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden?

-- Normenkontrollverfahren --

Vorgehend: BFH Beschluss vom 27.09.2012 (II R 9/11)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 17.12.2014

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