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Organisation
des Bundesfinanzhofs

Senate

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Die Senate und ihre Besetzung

Zuständigkeit der einzelnen Senate

Die Zuständigkeit der einzelnen Senate und deren Besetzung mit Richterinnen und Richtern ist durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan des Gerichts festgelegt. Die Geschäftsverteilung wird vom Präsidium des Gerichts für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus beschlossen.
Der Geschäftsverteilungsplan wird jeweils Anfang des Jahres im Bundesanzeiger, im Bundessteuerblatt und in verschiedenen steuerrechtlichen Fachzeitschriften veröffentlicht.

Geschäftsverteilung innerhalb der Senate

Innerhalb der Senate werden die Geschäfte gemäß § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes durch Beschluss aller dem Senat angehörenden Richterinnen und Richter verteilt. Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken (sogenannter Mitwirkungsplan); er kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Senats nötig wird.

Nachfolgend wird die sachliche Zuständigkeit der elf Fachsenate und des Großen Senats des Bundesfinanzhofs dargestellt.

Der I. Senat wurde – zusammen mit dem II., III. und dem IV. Senat – als einer der vier Gründungssenate des Bundesfinanzhofs am 21.10.1950 errichtet.

Zu seiner Kernzuständigkeit gehörte von vornherein und gehört bis heute die Körperschaftsteuer. Im Jahre 1963 kam der zweite große Zuständigkeitskomplex hinzu: das Internationale Steuerrecht, also die beschränkte Steuerpflicht, das Abkommens- und das Außensteuerrecht, ergänzt von 1972 an um den Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes, von 1987 an um die internationale Auskunftserteilung und von 1991 an um Fragen des Abzugs von Auslandsverlusten. Die Zuständigkeit des Senats umfasst des Weiteren die Kirchensteuer sowie ab 2001 auch die Bauabzugsteuer (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes).

Verlustnutzung und Zinsschranke

Die Trennung zwischen Gesellschafts- und Gesellschaftersphäre war Leitprinzip für den I. Senat, als er den periodenübergreifenden Verlustabzug der fortbestehenden Kapitalgesellschaft von einschränkenden Voraussetzungen befreite. Der Gesetzgeber hat allerdings ein Missbrauchsvermeidungsbedürfnis gesehen (Verhinderung des sog. Mantelkaufs), und zunächst mit dem Merkmal der wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft bzw. später mit der auf einen „schädlichen Anteilserwerb“ bezogenen Restriktion die Verlustnutzung behindert.

Immerhin muss die Kapitalgesellschaft (wie auch die natürliche Person) hinnehmen, dass die zukünftige Verrechnung von Verlusten durch Gesetz mit einschränkenden Maßgaben versehen ist (sogenannte Mindestgewinnbesteuerung) und dass auch im Rahmen der (Verlust-/)Gewinnermittlung bestimmte Aufwandsposten dem Grunde oder der Höhe nach unberücksichtigt bleiben (zum Beispiel sogenannte Zinsschranke).

Alle angeführten Beschränkungen berühren den Grundgedanken der Körperschaftsteuer als „Einkommensteuer der juristischen Person“ infolge einer eigenständigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft und sind daher Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung durch den I. Senat und etwaiger Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht.

Bilanzsteuerrecht

Nachhaltig und in vielfältiger Weise beschäftigt hat den I. Senat als 'klassischen' Ertragsteuersenat seit jeher das Bilanzsteuerrecht. So hat der Senat zum Beispiel interessante Entscheidungen zum Geschäftswert als einheitliches Wirtschaftsgut, zur Bilanzberichtigung, und zu der Frage, welche nach dem Bilanzstichtag erworbenen Kenntnisse der Steuerpflichtige bei der Aufstellung der Bilanz noch zu berücksichtigen hat, getroffen. Dasselbe gilt für die bis zu einer Entscheidung des I. Senats höchst umstrittenen Frage der steuerbilanziellen Behandlung der Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus so genannten eigenkapitalersetzenden Darlehen.

Aufgrund einer Vorlage des I. Senats hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs im Jahr 2013 entschieden, dass den Unternehmen kein Beurteilungsspielraum zusteht, wenn es für die Bilanzierung auf bis dahin noch ungeklärte Rechtsfragen ankommt. Eine Bilanz ist vielmehr auch dann der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn sich eine Bilanzposition erst später als rechtsfehlerhaft herausstellt (objektiver Fehlerbegriff).

Mit den Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Umweltschutzverpflichtungen befasste sich der Senat ebenfalls. Es ging dort um die Frage, inwiefern als Voraussetzung für die Rückstellungsbildung zu verlangen ist, dass die betreffende Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sein muss.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine herausragende Bedeutung bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften kommt dem – vom Reichsfinanzhof richterrechtlich entwickelten und seit 1934 in das Körperschaftsteuergesetz aufgenommenen – Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung zu. Eine gesetzliche Definition der verdeckten Gewinnausschüttung  fehlt sowohl im Körperschaftsteuergesetz als auch (für die Ebene des Gesellschafters) im Einkommensteuergesetz.

Der Tatbestand dieses damit unbestimmten Rechtsbegriffs war daher von der Rechtsprechung auszufüllen. Nach der Rechtsprechung des I. Senats ist verdeckte Gewinnausschüttung jede Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung steht. Maßstab dafür, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist hierbei in erster Linie der Vergleich mit Geschäften, die mit Nichtgesellschaftern vereinbart werden (sogenannter Fremdvergleich).

Gewerbesteuerrecht

Bis zu einer Entscheidung des I. Senats im Jahre 1960 war zweifelhaft, ob ein im Rahmen einer Betriebsspaltung geschlossener Pachtvertrag zwischen der Besitzpersonengesellschaft und der Betriebskapitalgesellschaft, in dem aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ein niedrigerer Pachtzins vereinbart wird, als die Personengesellschaft von einem Fremden fordern und erhalten würde, auch steuerlich anzuerkennen war. Der Bundesfinanzhof hat dies bejaht.

Die sogenannte Mehrmütterorganschaft war seit jeher – schon zu Zeiten des Reichsfinanzhofs – steuerlich anerkannt. Die Rechtsprechung des I. Senats hat daran angeknüpft. Ihrer Anerkennung stand nicht entgegen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich die an der Organgesellschaft beteiligten Gesellschafter regelmäßig zusammenschlossen, kein gewerbliches Unternehmen innehatte. Von dieser langjährigen Sichtweise rückte der I. Senat später ab. Das bisherige Rechtsverständnis wurde dann gesetzlich wiederhergestellt. Die Gewerbesteuererstattungen drohten andernfalls die kommunalen Haushalte in Schieflage zu bringen.

Die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer wurde insbesondere nach der Unternehmensteuerreform 2008 vielfach infrage gestellt. Mit dieser Reform wurden die ertragsunabhängigen Elemente der Gewerbesteuer (zum Beispiel die Hinzurechnungstatbestände für Miet- und Pachtzinsen) verstärkt. Außerdem können die Unternehmen die Gewerbesteuer seitdem nicht mehr als Betriebsausgabe steuermindernd geltend machen. Trotz allem hält der Bundesfinanzhof die Gewerbesteuer weiterhin für verfassungsgemäß und wurde in dieser Auffassung durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt.

Umwandlungssteuerrecht

Umwandlungen sind häufig Folgen von Unternehmenszusammenschlüssen oder -veräußerungen, sowie Umstrukturierungen in Unternehmensgruppen. In steuerlicher Hinsicht stellt sich die zentrale Frage, ob die Umwandlung eine Gewinnrealisierung beinhaltet und damit eine Steuerbelastung auslöst.

Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs hat in Umwandlungsfällen weitgehend Veräußerungs- bzw. Tauschgeschäfte angenommen, die streng genommen eine Gewinnrealisierung nach sich ziehen. Um aber betriebswirtschaftlich sinnvolle Veränderungen der Rechtsform von Unternehmen nicht durch eine erzwungene Realisierung der stillen Reserven zu erschweren, hat der Bundesfinanzhof unter anderem den Grundsatz herausgestellt, dass „in erster Linie der endgültige Entzug der stillen Reserven einer späteren steuerlichen Erfassung vermieden werden muss“. Dieser Grundsatz ist heute ein zentraler Gedanke, der dem 2006 im Rahmen des sogenannten Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften neu geschaffenen Umwandlungssteuergesetz zugrunde liegt.

Internationales Steuerrecht

Das zweite Standbein stellt für den I. Senat das Internationale Steuerrecht dar und das seit den 1970er-Jahren in einer sich ständig verstärkenden Weise. Diese Akzentverschiebung spiegelt eindrucksvoll die zunehmende Internationalisierung und grenzüberschreitende Verflechtung der Wirtschaft wider, die naturgemäß auch vor dem Steuerrecht nicht Halt machen kann.

Interessante Rechtsfragen ergeben sich zum Beispiel bei der Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft, bei der beschränkten Steuerpflicht, bei der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen, im Außensteuerrecht und bei den verschiedenen Facetten des Unionsrechts. Das hat sich nicht zuletzt in einer Vielzahl von Vorabentscheidungsersuchen des I. Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union niedergeschlagen.

Der II. Senat nahm seine Tätigkeit als einer von vier Senaten im Oktober 1950 auf. Er war zunächst für Rechtsstreitigkeiten wegen Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer, Feuerschutzsteuer, Rennwettsteuer, Lotteriesteuer, Umsatzsteuer und Zollangelegenheiten zuständig. Im Laufe der Zeit änderte sich wegen des erhöhten Eingangs von Rechtsmitteln das Aufgabengebiet.

Heute befasst sich der II. Senat vor allem mit Fragen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, der Grunderwerbsteuer und der damit zusammenhängenden Bewertung von Grundstücken und Unternehmen.

Einheitliches Vertragswerk

Die Grunderwerbsteuer gehört zu der Rechtsmaterie, für die der II. Senat über den gesamten Zeitraum seit 1950 ununterbrochen zuständig war. Die Rechtsanwendung bewegt sich hier in einem Spannungsfeld zwischen den zivilrechtlichen Grundlagen einerseits und der am Besteuerungszweck auszurichtenden grunderwerbsteuerrechtlichen Wertung andererseits.

Von großer praktischer Bedeutung ist – bis zum heutigen Tage – die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung von Gestaltungen, in denen ein Grundstück in einem erst zukünftigen (zum Beispiel noch zu bebauenden) Zustand zum Gegenstand eines Erwerbsvorgangs gemacht wird (sogenanntes Vertragsgeflecht). Hier stellt sich vor allem die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch die künftigen Baukosten zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören. Die Rechtsprechung hierzu ist in mehreren Entwicklungsschritten verlaufen.

Grunderwerbsteuerbare Vorgänge auf Gesellschaftsebene

Durch zahlreiche Entscheidungen wurden die Voraussetzungen und Grenzen einer Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes) präzisiert. Wesentliche Erkenntnisse sind die Steuerbarkeit auch einer nur mittelbaren oder teils unmittelbaren und teils mittelbaren Anteilsvereinigung  sowie die Möglichkeit einer steuerbaren mittelbaren Anteilsvereinigung bei Beteiligung zwischengeschalteter Gesellschaften.

Erbschaftsteuer

Die Zuständigkeit für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelangte zum 01.07.1959 vom III. in den II. Senat. Sie gehört seitdem zur Kernmaterie des II. Senats.

Neben vielen Einzelfragen von grundsätzlicher und weitreichender Bedeutung war die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes im Allgemeinen oder in Einzelfragen wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Bundesverfassungsgerichts. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof 2012 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des erst 2009 aufgrund der seinerzeitigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts reformierten Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Das Bundesverfassungsgericht ist dem erneut gefolgt und forderte den Gesetzgeber zum Handeln auf. Seit dem 01.07.2016 gilt ein neues Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, mit dem sich der II. Senat in einigen Jahren befassen wird.

Einheitsbewertung des Grundbesitzes

Auch die Zuständigkeit für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes kam zum 01.01.1985 vom III. in den II. Senat.
      
Seitdem hat sich der II. Senat mit materiellen Fragen, zum Beispiel mit der Abgrenzung des Ein- bzw. Zweifamilienhauses vom gemischt genutzten Grundstück, aber auch und vor allem mit Verfassungsfragen befasst. Nach Auffassung des II. Senats sind die Vorschriften zur Einheitsbewertung des Grundbesitzes mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Er hat das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes um eine entsprechende Entscheidung gebeten. Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung des II. Senats gefolgt und hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung mit Beschluss vom 10.04.2018 für verfassungswidrig erklärt.

Grundsteuer

Die Zuständigkeit für die Grundsteuer ist ab 01.01.1985 vom III. Senat auf den II. Senat übergegangen. Seitdem war ein häufiger Streitpunkt die Reichweite der Vorschriften über die Grundsteuerbefreiungen. Das betrifft zum Beispiel die Befreiung von Grundbesitz für Zwecke eines Krankenhauses. Die Grundsteuerbefreiung für dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen, Häfen und Schienenwege war ebenfalls mehrfach Streitgegenstand.

Im Streit war auch die Befreiung für Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Ein Dienstgrundstück eines Geistlichen oder Kirchendieners lag nach Auffassung des Senats nur vor, wenn der Grundbesitz unmittelbar zum Unterhalt des Stelleninhabers bestimmt war und er über Nutzungsart und Erträgnisse befinden konnte.

Der Zuständigkeitsbereich des III. Senats änderte sich mehrfach. Zu Beginn entsprach der Zuständigkeitsbereich dem des III. Senats des Reichsfinanzhofs. Hierzu gehörten unter anderem die Einheitsbewertung, die Vermögensteuer, die Grundsteuer, bis 1959 die Erbschaft- und Schenkungsteuer, sowie die Reichsfluchtsteuer. Außerdem wurde dem Senat die Zuständigkeit für die Lastenausgleichsabgaben zugewiesen. 1976 kam die Zuständigkeit für Investitionszulagen hinzu.

1985 wurde der Zuständigkeitsbereich des Senats grundlegend geändert. Die noch verbliebene Zuständigkeit für Einheitsbewertung, Grundsteuer, Vermögensteuer ging auf den II. Senat über. Dafür wurde der III. Senat zuständig für Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen und für außergewöhnliche Belastungen. Ab 2005 wurde dem Senat die Zuständigkeit für das Kindergeld zugewiesen. Wegen der Belastung durch die zahlreichen Kindergeldfälle gab der Senat ab 2009 die Zuständigkeit für die außergewöhnliche Belastung ab. 2018 übernahm er überdies Teile der Zuständigkeit für die Gewerbesteuer.

Reichsfluchtsteuer

Die Reichsfluchtsteuer war zu Beginn der Tätigkeit des Senats insofern noch von Bedeutung, als Betroffene beziehungsweise deren Rechtsnachfolger die Erstattung von Beträgen begehrten, die aufgrund eines – wegen der Ausreise erlassenen – Reichsfluchtsteuerbescheids gezahlt worden waren.

Der Senat hielt das Reichsfluchtsteuergesetz vom 08.12.1931 grundsätzlich für anwendbar, da es vor der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten erlassen worden war und sich gleichmäßig gegen alle Auswanderer richtete. Die Erhebung der Reichsfluchtsteuer war nach Auffassung des Senats jedoch dann nach Artikel 3 des Grundgesetzes unzulässig, wenn die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes – wie bei Steuerpflichtigen jüdischer Abstammung – unmittelbar oder mittelbar durch rassische Verfolgung erzwungen worden war. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung überholter steuerrechtlicher Vorschriften vom 23.07.1953 durfte die Reichsfluchtsteuer aber auch in den Fällen nicht mehr erhoben werden, in denen die Steuerschuld schon entstanden, die Steuerfestsetzung aber noch nicht rechtskräftig war.

Lastenausgleich

Überwiegend war der Senat in den ersten Jahren nach seiner Gründung mit Lastenausgleichsabgaben befasst. Die Entscheidungen betrafen zunächst die Soforthilfeabgabe und die Soforthilfe-Sonderabgabe nach dem Soforthilfegesetz vom 08.08.1949, das vorläufige Leistungen im Rahmen eines Notprogramms für Flüchtlinge aus der sowjetischen Besatzungszone, Kriegssachgeschädigte, Währungsgeschädigte, Verfolgte des NS-Regimes und Spätheimkehrer vorsah.

Nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14.08.1952 wurden Ausgleichsabgaben erhoben in Form einer einmaligen Vermögensabgabe, einer Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden waren (Hypothekengewinnabgabe), und einer Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe). Die letzte Entscheidung zum Lastenausgleichsgesetz erging im Dezember 1990 (Erlass von Hypothekengewinngaben wegen ungünstiger Ertragslage).

Einheitsbewertung

Die Entscheidungen zur Einheitsbewertung, zum Beispiel zur Abgrenzung des Einfamilienhauses vom Wohngrundstück, waren geprägt durch die Wohnverhältnisse der Nachkriegszeit. Aufgrund der besonderen Wohnverhältnisse der Nachkriegszeit wertete der Senat lange Zeit auch Räume ohne baulichen Abschluss und ohne eigenen Zugang als Wohnung, wenn sich die Zusammenfassung mehrerer Räume zu einer Wohnung aus der Lage dieser Räume zueinander, aus ihrer Zweckbestimmung und der dieser Zweckbestimmung entsprechenden tatsächlichen Nutzung ergab.

Erst im Jahr 1984 änderte der Senat seine Rechtsprechung zum Wohnungsbegriff. Seit dem Stichtag 01.01.1974 werden Räume nur noch dann als Wohnung beurteilt, wenn sie eine von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit mit einer bestimmten Mindestfläche bilden, einen eigenen Zugang haben und die notwendigen Nebenräume wie Küche, zumindest ein Raum mit Kochgelegenheit, ein Bad oder eine Dusche und eine Toilette vorhanden sind.

Investitionszulage

Der Senat hatte zunächst zu entscheiden über Zulagen nach dem Berlinförderungsgesetz und dem Berlinhilfegesetz sowie nach dem Investitionszulagengesetz 1969, das insbesondere Investitionen im Zonenrandgebiet und Investitionen für Forschung und Entwicklung begünstigte. Mit dem Investitionszulagengesetz 1975 wurde die Förderung unter anderem erweitert um eine Investitionszulage zur Konjunkturbelebung beziehungsweise ab 1982 zur Förderung der Beschäftigung.

Das aufgrund der Wiedervereinigung neu geregelte Investitionszulagenrecht (Investitionszulagengesetz 1991 ff.) begünstigte nur noch Investitionen in den neuen Bundesländern. Die Voraussetzungen für die Förderung wurden ständig geändert. Gefördert wurden überwiegend die Anschaffung und Herstellung neuer abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – soweit vor 2014 erfolgt – durch eine Zulage in Höhe eines Prozentsatzes der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Außergewöhnliche Belastungen

Nach § 33 des Einkommensteuergesetzes kann der Steuerpflichtige zwangsläufige und außergewöhnliche Aufwendungen, soweit sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen, bei der Einkommensteuerveranlagung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Bei der Auslegung und Anwendung des § 33 des Einkommensteuergesetzes bildete der Senat Fallgruppen, bei denen jeweils unterschiedliche Anforderungen für die Abziehbarkeit der Aufwendungen galten.

Bei typischen und unmittelbaren Krankheitskosten unterstellte der Senat, dass die Aufwendungen außergewöhnlich und zwangsläufig sind. Kosten für Arzneimittel ohne schriftliche Verordnung berücksichtigte der Senat dagegen nicht. Kosten eines Zivilprozesses waren nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel nicht zwangsläufig, es sei denn der Rechtsstreit betraf einen existenziell wichtigen Bereich. Diese Rechtslage ist mittlerweile durch entsprechende gesetzliche Änderungen überholt. Die Zuständigkeit für außergewöhnliche Belastungen ging 2009 auf den VI. Senat über.

Kindergeld

Zahlreiche beim Senat anhängige Kindergeldverfahren von Ausländern waren Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die Regelungen insoweit für unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gehalten hatte, als die Gewährung von Kindergeld von der Art des Aufenthaltstitels abhing. Aufgrund dieser Entscheidung wurde § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes mit Wirkung ab 01.01.2006 neu gefasst. Nach Auffassung des Senats ist die Neuregelung verfassungsgemäß, auch soweit danach Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik nur geduldet ist, keinen Anspruch auf Kindergeld haben und soweit der Anspruch bei Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln an eine berechtigte Erwerbstätigkeit geknüpft ist.

Zunehmend ist im Kindergeldrecht das Gemeinschaftsrecht von Bedeutung, zum Beispiel wenn ein Elternteil mit den Kindern in Deutschland wohnt und der andere Elternteil in einem anderen EU-Land arbeitet. In einem solchen Fall ist das Beschäftigungsland vorrangig zuständig für das Kindergeld. Ist das Kindergeld im Wohnland Deutschland aber höher, hat der in Deutschland wohnende Kindergeldberechtigte Anspruch auf den Differenzbetrag.

Der IV. Senat wurde als einer der Gründungssenate am 21.10.1950 errichtet. Seine Zuständigkeit  umfasste zunächst unter anderem die gesamte Einkommensteuer, die Doppelbesteuerung und die Kirchensteuer.

Nach Aufteilung der Zuständigkeit für die Einkommensteuer auf mehrere Senate war der IV. Senat ausschließlich und zusammen mit anderen Senaten zuständig für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (sowie Gewerbesteuer) und selbständiger Tätigkeit von natürlichen Personen und Personengesellschaften. In diesem Bereich erstreckt sich die Zuständigkeit des IV. Senats inzwischen auf die ausschließliche Zuständigkeit für Einkünfte aus Gewerbebetrieb (sowie Gewerbesteuer) von Personengesellschaften.

Ferner war der IV. Senat bis 2016 für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von natürlichen Personen (seit 1956) und von Personengesellschaften (seit 1963) zuständig und hat seit 01.01.2020 die Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer vom III. Senat übernommen.

Geschlossene Personengesellschaftsfonds

Es handelt sich um in der Regel in der Rechtsform einer GmbH & Co KG konzipierte Fonds, an denen sich nach Einwerbung einer bestimmten Kapitalsumme keine weiteren Anleger mehr beteiligen können. Je nach dem Investitionsgegenstand unterscheidet man zum Beispiel Filmfonds, Schiffsfonds, Immobilienfonds, Windkraftfonds etc. Geschlossene Personengesellschaftsfonds wurden bis Ende 2005 häufig als sogenannte Steuerstundungsmodelle konzipiert. Ziel dieser Fonds war es, durch Abschluss einer Vielzahl von Verträgen im Zusammenhang mit der Konzeption des Fonds und den dadurch entstehenden Gebühren sofort abzugsfähige Ausgaben zu schaffen, um den Anlegern in der Anfangsphase hohe ausgleichsfähige Verluste zu vermitteln. Darin erkannte die Rechtsprechung – unter anderem die des IV. Senats – einen Gestaltungsmissbrauch. Sie behandelt die streitigen Aufwendungen seither als Anschaffungskosten, die nur im Wege der Absetzung für Abnutzung verteilt über die Nutzungsdauer abgezogen werden können. Mit § 15b des Einkommensteuergesetzes hat der Gesetzgeber Ende 2005 eine Regelung getroffen, der zufolge Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen im Jahr ihrer Entstehung nicht mehr mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen, sondern nur mit Einkünften, die der Anleger in den Folgejahren aus dem Steuerstundungsmodell erzielt. § 15b des Einkommensteuergesetzes wirft noch viele Fragen auf, die einer Klärung durch die Rechtsprechung bedürfen.

Mehrstöckige Personengesellschaften

Mitunternehmer einer Personengesellschaft sind deren Gesellschafter. Einkommensteuerrechtlich ist aber eine Personengesellschaft nicht Steuersubjekt; vielmehr erzielen die Gesellschafter der Personengesellschaft die jeweiligen Einkünfte (sogenanntes Transparenzprinzip). Gesellschafter einer Personengesellschaft können natürliche Personen, Kapitalgesellschaften und auch eine weitere Personengesellschaft sein. Die Beteiligung einer Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (Untergesellschaft), bezeichnet man als doppelstöckige Personengesellschaft. Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft sieht das Gesetz entgegen des Transparenzprinzips die Obergesellschaft als Mitunternehmerin der Untergesellschaft an. Daneben sind aber auch die Gesellschafter der Obergesellschaft sogenannte Sondermitunternehmer der Untergesellschaft. Ist an der Personenobergesellschaft wiederum eine Personengesellschaft beteiligt, spricht man von einer mehrstöckigen Personengesellschaft. Diese komplexen Personengesellschaftsstrukturen werfen eine Vielzahl von Rechtsfragen auf. So ist zum Beispiel abzugrenzen, auf welcher der Beteiligungsebenen Einkünfte zu erfassen sind, oder welche Auswirkungen ein Gesellschafterwechsel für die Einkommensteuer und auch für die Gewerbesteuer hat.

Atypisch stille Gesellschaften

Die im Handelsgesetzbuch geregelte stille Gesellschaft stellt eine Form der Kapitalbeteiligung an einem Handelsbetrieb dar. Wird sie jedoch im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Vereinbarungen so ausgestaltet, dass der still Beteiligte Rechte und Pflichten eines Mitunternehmers – wie etwa ein Kommanditist – erhält, so wendet das Steuerrecht die Regelungen für den Gewerbebetrieb an und nimmt eine "atypisch stille Gesellschaft" an. Daraus ergeben sich einschneidende Veränderungen gegenüber einer sonst vorzunehmenden Besteuerung aus Kapitalvermögen, die etwa die Bildung von Betriebsvermögen und das Entstehen einer Gewerbesteuerpflicht betreffen.


Der IV. Senat hat der verfahrensrechtlichen Besonderheit Rechnung getragen, dass die "atypisch stille Gesellschaft" eine Innengesellschaft ist und dem Empfangsbevollmächtigten hier eine besondere Rolle zugewiesen. Materiell-rechtlich wurde entschieden, dass die "atypisch stille Gesellschaft" ein selbständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation ist. Die für sie festzustellenden Einkünfte sind bindend für den Inhaber des Handelsgeschäfts und den atypisch Stillen. Zur Einkünfteermittlung ist von der Bilanz des Inhabers des Handelsgeschäfts auszugehen, die von Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Mitunternehmer begleitet wird. Auch für die Gewerbesteuer wurde angenommen, dass Inhaber des Handelsgeschäfts und "atypisch stille Gesellschaft" einen eigenen Gewerbebetrieb unterhalten und jeweils eigene Gewerbesteuererklärungen einzureichen haben.

Verluste beschränkt haftender Gesellschafter

Der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft haftet für Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft nur beschränkt mit seiner Einlage. Zwischen den Senaten des Bundesfinanzhof war Ende der 1970er-Jahre die Frage streitig, ob der Kommanditist ihm zuzurechnende Verluste der Kommanditgesellschaft, die – vereinfacht dargestellt – seine Einlage überschritten und bei ihm zum Entstehen eines negativen Kapitalkontos führten, gleichwohl sofort mit seinen anderen positiven Einkünften ausgleichen konnte, obwohl ihn diese Verluste wirtschaftlich zunächst nicht belasteten. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat diese Frage im Grundsatz bejaht. Hierauf reagierte der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 15a des Einkommensteuergesetzes. Diese Vorschrift verhindert eine sofortige Nutzung der Verluste, soweit durch sie ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Der Begriff des steuerlichen Kapitalkontos ist daher von zentraler Bedeutung. Zwischenzeitlich existiert eine umfangreiche Judikatur des IV. Senats des Bundesfinanzhofs zu § 15a des Einkommensteuergesetzes, insbesondere dazu, welche gesellschaftsvertraglichen Konten das steuerliche Kapitalkonto ausmachen, welchen Einfluss Einlagen und Entnahmen auf das steuerliche Kapitalkonto haben und welche Folgen ein negatives Kapitalkonto bei Ausscheiden des Kommanditisten oder Übertragung des Kommanditanteils auslöst. § 15a des Einkommensteuergesetzes ist auch auf Personen anwendbar, deren Stellung in der Personengesellschaft steuerrechtlich der eines Kommanditisten vergleichbar ist.   

Leasing

Hinter dem Begriff „Leasing“ verbergen sich verschiedene Geschäftsmodelle, die im wesentlichen zwei Grundformen folgen: Das sogenannte Finanzierungsleasing ist im Kern ein vom Leasinggeber finanzierter Kauf des Leasinggegenstands durch den Leasingnehmer. Als operatives Leasing bezeichnet man Vermietungsgeschäfte, die mit  Zusatzleistungen durch den Leasinggeber und häufig einer Kaufoption für den Leasingnehmer verbunden sind. Die ertragsteuerliche Unterscheidung und Behandlung der Modelle beruht bis heute auf Grundsatzentscheidungen des IV. Senats in den 1970er-Jahren. Dabei geht es vor allem darum, wer den Leasinggegenstand zu bilanzieren hat, wer Abschreibungen auf die Anschaffungskosten vornehmen kann und ob die Leasingraten wie Mieten oder Kaufpreisraten zu behandeln sind. In jüngerer Zeit waren vor allem Fragen zur Bedeutung von Kauf- oder Verkaufoptionen  zu entscheiden. Die Art der Leasingobjekte, die den Bundesfinanzhof beschäftigt haben, ist vielgestaltig und reicht von Großimmobilien, Flugzeugen und Eisenbahnwaggons bis zu Schiffscontainern, PKW, elektronischen Geräten oder Dosiergeräten für Fischfutter.

Operatives Leasing ist für sich genommen keine gewerbliche Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des IV. Senats werden aber bestimmte Geschäftsmodelle, bei denen Nutzungsüberlassung und Verkauf des Leasingguts miteinander verklammert sind, als Gewerbebetrieb behandelt, was im Einzelfall zu höherer Einkommensteuer führen kann und Gewerbesteuer auslöst.

Immaterielle Wirtschaftsgüter

Zum Anlagevermögen eines Betriebs können auch abnutzbare oder nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter gehören. Denn der Begriff des „Wirtschaftsguts“ beinhaltet auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, das heißt sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt, die also aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben. Nach § 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist für diese abweichend von § 248 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, wonach selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände grundsätzlich als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden können, ein Aktivposten nur zu bilden, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Ungeachtet dieses Aktivierungsverbots ist jedoch nach der Rechtsprechung des IV. Senats auch ein nicht entgeltlich von einem Dritten erworbenes, sondern vom Steuerpflichtigen selbst hergestelltes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens bereits als Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut entstanden. Auch dieses kann im ertragsteuerlichen Sinne Gegenstand einer Entnahme, einer Veräußerung oder einer unentgeltlichen Übertragung sein. Dabei können dann die in dem betreffenden immateriellen Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern sein. Der IV. Senat hat sich wiederholt mit der ertragsteuerlichen Behandlung immaterieller Wirtschaftsgüter beschäftigt, darunter auch so „exotische“ wie Zahlungsansprüche nach der gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP-Reform 2003) oder an den Betrieb gebundene Zuckerrübenlieferungsrechte.

Rückstellungen

Rückstellungen bewirken eine Minderung des Gewinns. Sie finden ihre Grundlage in der handelsrechtlichen Gewinnermittlung und werden mit teilweisen Korrekturen auch bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung angewendet. Das Steuerrecht verbietet eine Rückstellung etwa für erst zukünftig drohende Verluste und für Aufwand, der erst in der Zukunft zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führt. Die für das Steuerrecht und die Steuerplanung im Unternehmen regelmäßig bedeutsame Verbindlichkeitsrückstellung kann gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine betrieblich veranlasste, aber dem Grunde und/oder der Höhe nach noch unbestimmte Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten hat.

Der IV. Senat hat, neben anderen mit Ertragsteuer befassten Senaten des Bundesfinanzhofs zahlreiche Entscheidungen zu Fragen der steuerbilanziellen Rückstellungen getroffen. Diese beschäftigten sich etwa mit der Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes, mit der nicht notwendigen Kenntnis von der Verletzung eigener Patentrechte, mit dem Verbot der Nachholung von Rückstellungen bei Pensionszusagen, dem Abzugsverbot für Geldbußen wegen Kartellrechtsverstößen und der korrespondierenden Bilanzierung im Verhältnis zwischen Mitunternehmerschaft und Mitunternehmer.  

Gewerbesteuerfragen bei Grundstücksunternehmen

Die Vermietung von Grundstücken ist ertragsteuerrechtlich grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit und unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Ist Vermieter aber eine Gesellschaft, kann diese alleine wegen ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb anzusehen sein. Die Gewinne aus der Vermietung sollen aber nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes nicht allein wegen der Rechtsform des Vermieters mit Gewerbesteuer belastet werden. Dazu muss sichergestellt sein, dass die Gesellschaft ausschließlich vermögensverwaltend und nicht gewerblich tätig ist.

In zahlreichen Urteilen musste sich der Bundesfinanzhof mit dem Ausschließlichkeitsgebot befassen, etwa mit der Frage, ob die Mitvermietung von sogenannte Betriebsvorrichtungen (zum Beispiel Maschinen, Ladevorrichtungen, Kühlgeräte) schädlich ist. Unschädlich kann nach Meinung des IV. Senats nur sein, was für die Nutzung der Immobilie unentbehrlich ist. Der Wert der Betriebsvorrichtung muss im Verhältnis zur Immobilie auch gering sein.

Streit bestand unter den Senaten des Bundesfinanzhofs darüber, ob eine Gesellschaft auch dann ausschließlich Grundstücke verwaltet, wenn sie lediglich Anteile an einer ihrerseits ausschließlich grundstücksverwaltenden Personengesellschaft hält. Auf Veranlassung des IV. Senats hat der Große Senat des Bundesfinazhofs im Jahr 2018 darüber entschieden.

Beginn und Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht

Nach § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes unterliegt unter anderem der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft der sachlichen Gewerbesteuerpflicht. Diese Steuerpflicht erfasst bei Personengesellschaften – ebenso wie bei natürlichen Personen – nur die durch den laufenden (werbenden) Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes anfallenden Gewinne/Verluste. Hieraus resultieren zahlreiche Abgrenzungsfragen, die für die Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes) von großer Bedeutung sind und damit den IV. Senat des Bundesfinanzhofs immer wieder beschäftigt haben. So gilt es bei Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit bloße Vorbereitungshandlungen auszusondern. Denn die während der Vorbereitungsphase erzielten einkommensteuerpflichtigen Gewinne/Verluste unterliegen noch nicht der Gewerbesteuer. Ebenso sind die am Ende einer Personengesellschaft entstehenden einkommensteuerpflichtigen Gewinne/Verluste, die nicht mehr Ausdruck der werbenden Tätigkeit sind (zum Beispiel solche nach § 16 des Einkommensteuergesetzes), im Grundsatz nicht mehr gewerbesteuerpflichtig. Allerdings existieren hiervon zwischenzeitlich zahlreiche Ausnahmen. Schließlich ist die dauerhafte Einstellung der werbenden Tätigkeit von der – die sachliche Gewerbesteuerpflicht nicht berührenden – vorübergehenden Betriebsunterbrechung nach § 2 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes zu unterscheiden.

Der V. Senat wurde am 15.02.1952 neu gebildet. Wie  bereits im Reichsfinanzhof wurde Ihm die Zuständigkeit in Umsatzsteuersachen übertragen, nachdem seit Errichtung des Bundesfinanzhofs zunächst der II. Senat auch für Umsatzsteuerverfahren zuständig gewesen war.

Bis 1987 blieb der V. Senat alleine für die Umsatzsteuer zuständig. Allerdings wurden im Jahr 1987 Umsatzsteuersachen zu einem Teil auch vom X. Senat übernommen. Ab 1993 übernahm der XI. Senat diese Zuständigkeit und behielt sie für Verfahren, die bis Ende 1997 eingegangen waren, bei. Zehn Jahre später – im Jahr 2008 – übernahm der XI. Senat dann wegen der Eingangslage neben dem V. Senat die Funktion eines zweiten Umsatzsteuersenats.

War der V. Senat zeitweise (in den Jahren 2012 bis 2017) neben dem III. und dem XI. Senat auch für das Kindergeld zuständig, so übernahm er ab dem 01.01.2016 neben seiner Zuständigkeit für Umsatzsteuer auch  die Zuständigkeit für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit ausschließlich Fragen der Steuerbefreiungen streitig sind. Dies betrifft vor allem das Gemeinnützigkeitsrecht.

Umsatzsteuer in der Nachkriegszeit

Bei Aufnahme der Tätigkeit des Bundesfinanzhofs entsprachen die Rechtsfragen in Umsatzsteuerverfahren zunächst denen, die bereits den Reichsfinanzhof beschäftigt hatten. Denn bei dem nach Kriegende modifiziert weiter geltenden Umsatzsteuergesetz 1934 handelte es sich wie auch bei dem geänderten Umsatzsteuergesetz 1951 um das alte System der Bruttoallphasensteuer. Allerdings waren die Sachverhalte, um deren umsatzsteuerrechtliche Beurteilung es jetzt ging, durch die neuen wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten geprägt.

Zahlreiche Urteile zeigten die entscheidende Schwäche des alten Umsatzsteuersystems (Allphasenbruttoumsatzsteuer) auf. Die Umsatzsteuer war auf allen Handelsstufen Kostenbestandteil. Wer eine Ware umsatzsteuerpflichtig eingekauft hatte und sie dann weiterlieferte, musste alle Kosten der Vorumsätze berücksichtigen. Er berechnete die Umsatzsteuer für seine Warenlieferung also auch auf die in den Vorumsätzen enthaltene Umsatzsteuer, was eine Kumulation von Umsatzsteuer (Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer) zur Folge hatte.

Systemwechsel zum Mehrwertsteuersystem

Der Wechsel von der bisherigen "Bruttoallphasen-Umsatzsteuer" zur "Nettoallphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" fand in der Bundesrepublik mit dem "Umsatzsteuergesetz 1967 (Mehrwertsteuer)" mit Wirkung vom 01.01.1968 statt. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hatten sich nach langen Verhandlungen verpflichtet, das Mehrwertsteuersystem einzuführen.

Die Befassung des V. Senats mit den ersten wichtigen Systemfragen der Mehrwertsteuer nach dem neuen Umsatzsteuergesetz 1967 ließ zunächst etwas auf sich warten. Sie begann dann 1971 mit der Frage, ob die Privatnutzung eines unternehmerischen Telefonanschlusses als Eigenverbrauch zu besteuern sei.

Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts

Mit der Sechsten EG-Richtlinie vom 17.05.1977 trat die erste wichtige Vorschrift zur Vereinheitlichung des Umsatzsteuerrechts auf europäischer Ebene in Kraft. Auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hatte das zunächst noch keine Auswirkungen, denn noch bis Mitte der 1980er-Jahre ging der V. Senat davon aus, dass unionsrechtlichen Richtlinienbestimmungen keine unmittelbare Wirkung zukomme.

Das änderte sich erst mit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1987. In der Folgezeit ist der Bundesfinanzhof über Jahre hinweg das Gericht mit den meisten Vorlagen des Europäischen Gerichtshofs im Bereich der Umsatzsteuer in Europa gewesen und hat auf diese Weise zahlreiche Entscheidungen des EuGH herbeigeführt und dadurch an der Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts mitgewirkt.

Einführung des Binnenmarkts

Seit dem 01.01.1993 besteht der gemeinsame Binnenmarkt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Um die Wettbewerbsneutralität der Umsatzsteuer zu gewährleisten, werden Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten (sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen) von der Umsatzsteuer befreit und die darauf folgenden Umsätze im Bestimmungsland mit der dort geltenden Umsatzsteuer belegt (sogenannte Bestimmungslandprinzip).

Da die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung missbrauchsanfällig ist, muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung beleg- und buchmäßig nachweisen (sogenannte Buch- und Belegnachweis). Der V. Senat hat hierzu entschieden, dass dieser strenge formelle Nachweis nur dann nicht erforderlich ist, wenn er ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann oder wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung unbestreitbar und objektiv feststehen.  

Umsatzsteuerfragen nach der Wiedervereinigung

Mit Umsatzsteuerfragen zum Rechtsübergang aufgrund des Einigungsvertrags befasste sich der V. Senat ab Mitte der 2000er-Jahre.

Die Kommunen erhielten 1990 bis 1993 für Investitionen im Abwasserbereich vom Land Fördermittel. Sie schlossen mit Aktiengesellschaften sogenannte Projektträgervereinbarungen ab, in denen die Aktiengesellschaft als Projektträgerin für die in Aussicht genommenen Investitionen eingesetzt wurde. Die – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten – Kommunen wollten durch die Beauftragung der Aktiengesellschaft eine "kostengünstigere Abwicklung" der abwasserwirtschaftlichen Investitionen erreichen. Der V. Senat bejahte die Frage, ob die an die Aktiengesellschaft weitergeleiteten Zuschüsse als Entgelt der Kommunen für die Durchführung der Abwasserbeseitigung durch die Aktiengesellschaft zu beurteilen waren.

Anpassung des Umsatzsteuergesetzes an das Unionsrecht

In zahlreichen Entscheidungen passt der V. Senat das Umsatzsteuergesetz an das Unionsrecht an.

Das betrifft zum Beispiel die Regelungen über den Vorsteuerabzug. So ist auch derjenige als Unternehmer steuerpflichtig und kann deshalb die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, der die durch objektive Anhaltpunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben, und zwar auch dann, wenn die Leistungsbezüge nicht in Ausgangsumsätze eingehen. Umgekehrt versagt die Rechtsprechung jenseits der gesetzlichen Voraussetzungen des nationalen Rechts demjenigen den Vorsteuerabzug, der wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.

Bei Steuersatzermäßigungen, zum Beispiel für die Auftragsforschung passt der V. Senat das nationale Recht an das Unionsrecht an, indem er als begünstigte Vermögensverwaltung nur nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie zum Beispiel das Halten von Gesellschaftsanteilen beurteilt, nicht aber auch entgeltliche Leistungen wie etwa die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen oder beweglichen Vermögen.

Gemeinnützigkeitsrecht

Seit dem 01.01.2016 entscheidet der V. Senat auch über die Steuerfreiheit von Körperschaften wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke.

Derartige Zwecke liegen vor, wenn eine Körperschaft (zum Beispiel ein Verein) ausschließlich und unmittelbar

  •   gemeinnützige Zwecke (zum Beispiel die Wissenschaft oder den Sport)
  •   mildtätige Zwecke (Unterstützung hilfsbedürftiger Personen) oder
  •   kirchliche Zwecke (selbstlose Förderung von anerkannten Religionsgemeinschaften) verfolgt.

Turnierbridge stellt zwar keinen Sport dar und gehört auch nicht zu den privilegierten Freizeitbeschäftigungen, fördert aber die Allgemeinheit ähnlich wie Schach und ist daher gemeinnützig.

Eine traditionelle Freimaurerloge, die  Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig, weil sie gegen die Werteordnung des Grundgesetzes verstößt und somit nicht die Allgemeinheit fördert.

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs wurde am 01.12.1956 errichtet. Als neuer Spruchkörper sollte er die klassischen Ertragssteuersenate, den I. und IV. Senat, entlasten. Von Anfang an bis heute war und ist der VI. Senat ununterbrochen für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die Lohnsteuer zuständig. Die Zuständigkeit für die außergewöhnlichen Belastungen gab er zum 31.12.1984 an den III. Senat ab, um sie zum 01.01.2009 wieder zu übernehmen. Am 01.01.1986 übernahm der Senat die Zuständigkeit für den Sonderausgabenabzug von Ausbildungskosten, die er bis heute innehat.

Bis heute besteht die 1993 übernommene Zuständigkeit für die Arbeitnehmerveranlagung nach § 46 des Einkommensteuergesetzes, ebenso wie für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (von 2005), die Einkommensteuerpauschalierungen nach §§ 37a, 37b des Einkommensteuergesetzes (von 2007) und die steuerfreien Zuschläge für Sonn-, Feiertags-, oder Nachtarbeit gemäß § 3b des Einkommensteuergesetzes (von 2008). Seit dem Jahr 2017 ist der VI. Senat auch für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zuständig.

Arbeitnehmereigenschaft und Arbeitslohn

Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger überhaupt Arbeitnehmer ist und deshalb Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen ist, hat den Senat seit jeher beschäftigt.

Anfangs stellte er nur darauf ab, ob die Arbeitskraft geschuldet war und eine weisungsgebundene Eingliederung in den Betrieb vorlag. Später entwickelte er eine Vielzahl weiterer Kriterien für die Arbeitnehmereigenschaft unter den Bedingungen der modernen Arbeitswelt. Musste der Senat früher zum Beispiel über die Arbeitnehmereigenschaft von Werbedamen, Gesellschafter-Geschäftsführern und Chefärzten entscheiden, hatte er zuletzt zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen Telefoninterviewer Arbeitnehmer sind.

Zahlreiche Entscheidungen befassen sich auch mit dem Begriff des Arbeitslohns, zum Beispiel mit Zukunftssicherungsleistungen, Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, Sachbezügen und der Privatnutzung eines betrieblichen PKW.

Doppelte Haushaltsführung

Zu den Rechtsproblemen, die der Abzug von Aufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung aufwirft, hat der VI. Senat zahlreiche Entscheidungen getroffen.

Der Bundesfinanzhof hielt zunächst eine doppelte Haushaltsführung bei Alleinstehenden für nicht möglich. Denn ein doppelter Haushalt werde nur geführt, wenn während der Abwesenheit der Berufstätigen in der Hauptwohnung durch die Anwesenheit anderer Familienmitglieder "hauswirtschaftliches Leben" herrsche, was bei Alleinstehenden ausgeschlossen sei. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof 1994 aufgegeben. Einen doppelten Haushalt können seither auch Alleinstehende oder Berufstätige unterhalten, die mit Eltern oder anderen Familienangehörigen gleichberechtigt in einem Haushalt zusammenleben (Mehrgenerationenhaushalt). Voraussetzung ist allein, dass außerhalb des Haushalts am Beschäftigungsort ein weiterer Hausstand unterhalten wird, der den Lebensmittelpunkt bildet.

Bildungsaufwendungen

Unterschied die bisherige Rechtsprechung des VI. Senats über Jahrzehnte hinweg zwischen beschränkt abziehbaren Ausbildungs- sowie Fortbildungs- oder Weiterbildungskosten, die als erwerbsbedingte Aufwendungen unbeschränkt abziehbar waren, so stellte der Senat in seiner neueren Rechtsprechung allein auf den Veranlassungsgrundsatz ab und ließ auch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium zum Abzug als Werbungskosten zu, gleichgültig, ob damit die Basis für ein anderes Berufsfeld geschaffen oder einen Berufswechsel vorbereitet wurde.  

Daraufhin führte der Gesetzgeber ein Abzugsverbot für Berufserstausbildungskosten ein. Diese Neuregelung birgt jedoch verfassungsrechtliches Konfliktpotential. Der Senat hat deshalb 2014 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob dieses Abzugsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Gemischt veranlasste Werbungskosten

Bis zur Entscheidung des Großen Senats im Jahr 2009 galt für den Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten das sogenannte Aufteilungs- und Abzugsverbot. Dies bedeutete, dass Aufwendungen entweder insgesamt oder gar nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden konnten. Der Große Senat nahm auf Vorlage des VI. Senats davon Abstand und entschied, dass unter der Voraussetzung einer objektiven Trennbarkeit eine Aufteilung in Betracht kommt.

Seitdem können Steuerpflichtige gemischte Aufwendungen aufteilen, soweit es einen sinnvollen Aufteilungsmaßstab gibt. Dies gilt beispielsweise für teils beruflich und privat veranlasste Reisen oder Feiern.

Außergewöhnliche Belastungen

Zu den außergewöhnlichen Belastungen hat der VI. Senat die sogenannte Gegenwertlehre entwickelt, die in der Regel ein Abzugsverbot begründet, wenn der Steuerpflichtige für seine außergewöhnlichen und zwangsläufigen Aufwendungen einen Gegenwert erhält. Das Bundesverfassungsgericht hat diese den Tatbestand des § 33 des Einkommensteuergesetzes einschränkende Auslegung ausdrücklich gebilligt. Diese Rechtsprechung milderte der VI. Senat ab 2009 ab. So können zum Beispiel Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.

In jüngerer Zeit hat der VI. Senat insbesondere entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, auch bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.

Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs verdankt seine Gründung am 01.10.1958 der schlichten Tatsache, dass der damalige V. Senat, der am 15.02.1952 als Zoll- und Umsatzsteuersenat etabliert worden war, mit neun Richtern überbesetzt war und aus verfassungsrechtlichen Gründen geteilt werden musste.

So wurden die Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen abgespalten und dem neu errichteten VII. Senat übertragen. Von Anfang an war der Senat jedoch kein "lupenreiner" Zollsenat. Zum 01.07.1961 erhielt der Senat weitere Aufgabengebiete aus dem Allgemeinen Abgabenrecht betreffend die Hilfeleistung in Steuersachen, Aufrechnung, Abrechnungsbescheide, Vollstreckung, Zwangsmittel, landesrechtlich geregelte Kosten sowie Kostenansatz und Kostenfestsetzung im gerichtlichen Verfahren (bis 2006).

Infolge der neuen Aufgabenzuweisung für die Zollverwaltung hat der Senat 2009 auch die Zuständigkeit für Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit übernommen.

Zollrecht der Europäischen Union

Vom Europäischen Gerichtshof ungehört blieben die Versuche des Senats, den Wirtschaftszollgedanken des früheren nationalen Zollrechts und des sich entwickelnden gemeinschaftlichen Zollrechts unter der Ägide des Zollkodexrechts wiederzubeleben.

Ähnlich erging es dem Senat mit einer weiteren Vorlage, als der Europäischen Gerichtshof entschied, dass Lkw-Fahrer und Beifahrer, denen man ohne ihr Wissen eine große Menge Zigaretten unter der Ladung verborgen hatte, trotz ihrer Gutgläubigkeit auch hinsichtlich der Zigaretten gestellungs-, das heißt mitteilungspflichtig, seien und mangels einer solchen Mitteilung – wie könnte man sie als Gutgläubiger überhaupt abgeben? – Zollschuldner wegen vorschriftswidrigen Verbringens (Artikel 202 des Zollkodexes) geworden seien.

Hier reibt sich das strenge gemeinschaftliche Zollschuldrecht an den Vorgaben des Verfassungsrechts. Im Streitfall konnte der Rechtsfrieden erst im nachfolgenden Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederhergestellt werden. Die Zollverwaltung erließ die hohe Tabaksteuer aus Billigkeitsgründen, wodurch das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfiel.

Zolltarifrecht

Zolltarifsachen waren schon immer besondere Rechtssachen. Nach dem Wegfall der zulassungsfreien Revision in Zolltarifsachen zum 01.01.2001 und der Abschaffung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs bei verbindlichen Zolltarifauskünften zum 01.01.1993  waren Zolltarifsachen zwar in das reguläre zweigliedrige Rechtsschutzsystem der Finanzgerichtsordnung zurückgeführt; doch angesichts der EU-weiten Geltung verbindlicher Zolltarifauskünfte und der Gefahr von Verkehrsverlagerungen bei differierender Einreihung gleicher Waren in den verschiedenen Mitgliedstaaten sah sich der Senat veranlasst, für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zolltarifsachen erleichterte Darlegungsanforderungen hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu schaffen.

In der Sache hatte der Senat eine Vielzahl von Waren in den Zolltarif einzureihen, wobei das Warenspektrum die gesamte Breite vom elektronischen Hochtechnologieprodukt bis hin zu Petitessen des täglichen Lebens – Letztere oft besonders interessant oder amüsant – abdeckte.

"Branntweinmonopol / jetzt: Alkoholsteuer"

Der VII. Senat hat entschieden, dass es sich bei dem Branntweinaufschlag um eine Steuer im Sinne der Abgabenordnung handelt. Es genüge rechtstaatlichen Anforderungen, dass seine Höhe durch den von der Bundesmonopolverwaltung durch allgemeinen Verwaltungsakt festgesetzten regelmäßigen Verkaufspreis bestimmt wird.

Bald erwies sich, dass die Vorschriften des Branntweinmonopolgesetzes zur Versteuerung aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Spirituosen gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstießen. Das jeweilige Ausmaß der Diskriminierung zu ermitteln kennzeichnete über Jahre die Rechtsprechung des Senats zum Branntweinmonopol.

Der VII. Senat entschied auch, dass der Entschluss des Gesetzgebers, den Verbrauch von Branntwein als Steuerquelle stärker auszuschöpfen als den Verbrauch von Bier und Schaumwein und den Verbrauch von Wein überhaupt nicht als Steuerquelle zu nutzen, nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.

"Mineralölsteuer / jetzt: Energiesteuer"
 
Zwei Urteile des Senats aus dem Jahr 1994 waren Ausgangspunkt einer langen Rechtsprechungskette zum Begriff des Verheizens bei den modernen Techniken der Erdgasnutzung und -verbrennung. Ein die steuerbegünstigte Verwendung ausschließendes Verheizen von Erdgas liege weder bei einem Einsatz zum Zwecke der Abgasvernichtung  noch bei einem Einsatz zur Herstellung technischer Ruße vor. Diese Rechtsprechung ist inzwischen durch neues Richtlinienrecht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs überholt.

Ein weiteres "Basisurteil" in diesem Bereich, das immer wieder angegriffen wird, erklärt die im Verbrauchsteuerrecht einmalige Regelung der Mineralölsteuerentlastung des Lieferanten im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers von Kraftstoffen mit höherrangigem Recht für vereinbar, wobei aber sehr strenge Bedingungen hinsichtlich der Verfolgung des Kaufpreisanspruchs einzuhalten sind und vom Verkäufer ein echter Selbstbehalt zu tragen ist.

Marktordnungsrecht

Die Ausfuhrerstattung hat den Senat von Beginn an beschäftigt und zu einer ständigen Auseinandersetzung mit dem Gemeinschafts- und Unionsrecht gezwungen. Bereits im Jahr 1979 stellte der Senat die Vereinbarkeit des damaligen deutschen Ausfuhrerstattungsrechts mit dem EWG-Recht fest und klärte die materiellen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs, nämlich die Erstattungszusage und den Nachweis der Ausfuhr der darin bezeichneten Erzeugnisse.

Seit der Einführung der Milchabgabe für über eine bestimmte Garantieschwelle hinausgehende Milchlieferungen im Jahr 1984 ist der Senat häufig mit diesem streitträchtigen Thema befasst. In einer der ersten Entscheidungen hierzu hielt der Senat die Abgabe für rechtmäßig und die Indienstnahme Privater, nämlich der Molkereien, für gerechtfertigt.

Der VIII. Senat nahm seine Tätigkeit am 07.06.1971 auf und übernahm einen Teil der Streitsachen, für die bisher der IV. und der VI. Senat zuständig waren. In unterschiedlichen Zeiträumen war er mit gewerblichen Einkünften natürlicher Personen und der Abgrenzung zu freiberuflichen Einkünften befasst.

Bei Gründung des IX. Senats ging die Zuständigkeit für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vom VIII. auf den IX. Senat über. Stattdessen erhielt der VIII. Senat vom I. Senat Fälle zu den gewerblichen Personengesellschaften. Seit dem 01.01.2008 umfasst seine Zuständigkeit – neben den Einkünften aus Kapitalvermögen – die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, ferner Fragen der Gewerbesteuer in Fällen, in denen die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig ist. Streitigkeiten um die Abgeltungswirkung und den gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d des Einkommensteuergesetzes) weist die Geschäftsverteilung seit dem 01.01.2009 ebenfalls dem VIII. Senat zu. Seit dem 01.01.2016 ist der VIII. Senat auch für den Steuerabzug vom Kapitalertrag und seit dem 01.01.2018  für Fragen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zuständig.

Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung

1989 entschied der VIII. Senat zur Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung und insbesondere zur Erhebungspraxis bei Steuerpflichtigen, die ihre Zinseinkünfte nicht ordnungsgemäß erklären. Im sogenannten "Zinssteuerurteil" erkannte das Bundesverfassungsgerichts in den vom Bundesfinanzhof festgestellten Erhebungsmängeln ein verfassungswidriges, "strukturelles Vollzugsdefizit" und verpflichtete den Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.1993 zur Abhilfe.

Später legte der Senat die Vorschrift des § 30a der Abgabenordnung, die den Schutz der Bankkunden regelt, verfassungskonform einschränkend in der Weise aus, dass sie der von Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gebotenen gleichmäßigen Erhebung der Steuer auf Zinseinkünfte nicht entgegensteht. Die Regelung sei lediglich deklaratorisch und verhindere gerade nicht die Fertigung und Auswertung von Kontrollmitteilungen anlässlich einer Außenprüfung von Kreditinstituten, wenn hierfür ein "hinreichend begründeter" Anlass bestehe.

Kapitaleinkünfte bei Schneeballsystemen

Das Schneeballsystem der Ambros S. A. aus Panama war Gegenstand einer Grundsatzentscheidung zum Zufluss von Einnahmen aus Kapitalvermögen. Etwa 90.000 Kapitalanleger hatten der Ambros S. A. über 800 Mio. DM zur Verfügung gestellt. Die Ambros S. A. erteilte den Anlegern regelmäßig Gutschriften, die sich die Anleger teils auszahlen ließen, teils stehen ließen. Die Gutschriften erfolgten, obwohl die Verluste das gesamte Kapital der Gesellschaft aufgezehrt hatten und diese ihre Zahlungen mit den Geldern neu geworbener Anleger finanzierte (Schneeballsystem).

Der VIII. Senat entschied, dass die Anleger die Gutschriften versteuern mussten, da sie ihnen nach § 11 des Einkommensteuergesetzes zugeflossen seien. Als Zufluss zähle nicht nur die Barauszahlung oder die Gutschrift auf dem Konto der Hausbank, sondern auch eine auf Verlangen des Anlegers erteilte sonstige Gutschrift auf einem internen Konto durch einen zahlungswilligen und zahlungsfähigen Schuldner.

Besteuerung von Dividenden und Bonusaktien

Schüttet eine zahlungsfähige Gesellschaft mit beschränkter Haftung an ihren beherrschenden Gesellschafter eine Dividende aus, so ist die Dividende im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zugeflossen. Das mögliche Hinausschieben der Fälligkeit durch die Gesellschafterversammlung stellt bereits eine – den Zufluss begründende – wirtschaftliche Verfügung über den Gewinnanteil dar.

Bonusaktien, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Erwerb junger Aktien unter der Voraussetzung versprochen werden, dass er die jungen Aktien über einen bestimmten Zeitraum nicht veräußert, sind im Zeitpunkt des Zuflusses, das heißt bei Einbuchung der Bonusaktien in das Depot des Steuerpflichtigen, als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Finanzinnovationen

Zahlreiche Urteile des VIII. Senats betreffen sogenannte Finanzinnovationen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch entsprechende Vertragsgestaltung eigentlich steuerpflichtige Nutzungsentgelte in die steuerfreie private Vermögenssphäre verlagern. Sie nutzten damit die im Einkommensteuergesetz bis 2008 angelegte Unterscheidung, wonach § 20 des Einkommensteuergesetzes nur das Entgelt für die Nutzung des Kapitals erfasste und Wertveränderungen der Kapitalanlage, das heißt Veräußerungsgewinne des Privatvermögens mit Ausnahme der Fälle der §§ 17, 23 des Einkommensteuergesetzes nicht der Besteuerung unterlagen.

Ab 1994 durchbrach der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes diese Systematik und erklärte "Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist (…)", für steuerbar. 2006 setzte sich der VIII. Senat umfassend mit der Besteuerung von Finanzinnovationen auseinander und entwickelte ein Gesamtkonzept, um die Ertrags- von der Vermögensebene abzugrenzen.  

Nießbrauch

Ein Gestaltungsinstrument zur Verlagerung von Einkünften insbesondere unter Angehörigen ist seit jeher die Nießbrauchsvereinbarung. Der Nießbrauch vermittelt das Recht, alle Nutzungen eines Gegenstandes zu ziehen (§ 1030 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
      Die Rechtsprechung zum Nießbrauch spiegelt die noch nicht abgeschlossene Rechtsentwicklung zur persönlichen Zurechnung von Vermögenseinkünften wider. Unter Aufgabe früherer BFH-Rechtsprechung entschied der VIII. Senat bereits 1976, dass ein unentgeltlich bestellter und befristeter Nießbrauch an Wertpapieren nicht zur Verlagerung der Einkunftsquelle auf den Nießbraucher (in diesem Fall: den Sohn) führt. Ob die Wertpapiererträge dem Nießbraucher oder dem Nießbrauchsbesteller zuzurechnen seien, hänge allein davon ab, wer von beiden den Tatbestand der Einkunftserzielung erfülle. Dies sei in der Regel nur derjenige, der sich Einkünfte durch eine einkunftsbezogene Tätigkeit erdiene, der also selbst (nicht unbedingt eigenes) Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlasse.

Verträge zwischen Angehörigen

In mehreren Entscheidungen befasste sich der VIII. Senat mit Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten und entwickelte bis heute gültige Voraussetzungen für deren Anerkennung. Danach muss der Arbeitsvertrag zivilrechtlich wirksam sowie tatsächlich und wie zwischen fremden Dritten vollzogen sein. 1988 legte der VIII. Senat dem Großen Senat die Frage vor, ob Zahlungen, die der Betriebsinhaber-Ehegatte an den anderen Ehegatten im Rahmen eines Arbeits- oder Mietverhältnisses auf ein so genanntes "Oder-Konto" der Ehegatten leistet, als Betriebsausgaben abziehbar sind. Der Große Senat folgte dem I. Senat und verneinte die steuerrechtliche Anerkennung, da bei einem Oder-Konto beide Ehegatten verfügen könnten und daher kein Abfluss aus dem Verfügungsbereich des Arbeitgeberehegatten vorliege.  

Familienpersonengesellschaften beschäftigten den VIII. Senat auch im Zusammenhang mit der Aufnahme minderjähriger Kinder. Unangemessene Gewinnanteile, die an Kinder als typisch stille Gesellschafter ausgezahlt werden, sind keine Betriebsausgaben.

Freiberufler

Von Einzelunternehmern erzielte Einkünfte, die ihrer Art nach teils freiberuflicher, teils gewerblicher Art sind, sind in der Regel getrennt zu erfassen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und so miteinander verflochten sind, dass der gesamte Betrieb nach der Verkehrsauffassung als Einheit erscheint.

Für Personengesellschaften kommt wegen der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes eine getrennte Beurteilung nicht in Betracht. Wegen der erheblichen Ungleichbehandlung zu den Einzelunternehmern beschränkte der VIII. Senat den Anwendungsbereich durch eine restriktive, verfassungskonforme Auslegung und entwickelte eine Bagatellgrenze.

In jüngerer Zeit beschäftigte sich der VIII. Senat vermehrt mit der Abgrenzung von freiberuflicher zu gewerblicher Tätigkeit in Bezug auf sog. EDV-Berufe. So hatte er unter anderem die Tätigkeit von Diplom-Wirtschaftsinformatikern, IT-Ingenieuren und IT-Projektleitern zu beurteilen, aber auch EDV-gestützte, technische Übersetzungen.

Abgeltungsteuer

Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 hat sich der VIII. Senat in zahlreichen Verfahren mit dem neuen Besteuerungssystem beschäftigt. Er hat die Verfassungsmäßigkeit der Abgeltungsteuer im Grundsätzlichen wie auch unter dem Aspekt des Werbungskostenabzugsverbots bestätigt. Was den Übergang vom alten Recht der synthetischen Einkommensteuer zur neuen Abgeltungsteuer als Schedule betrifft, hat er sich insbesondere gegen eine Wiederverstrickung bereits nicht mehr steuerbarer Wertzuwächse ausgesprochen.

Zur Auslegung des neuen Rechts der Abgeltungsteuer hat der VIII. Senat bereits erste zentrale Linien aufgezeigt. Er ist insbesondere von einer tatsächlichen Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht bei § 20 des Einkommensteuergesetzes ausgegangen und hat angesichts der umfassenden Steuerbarkeit auch des Vermögensstamms den Ausfall eines privaten Darlehens als steuerbaren Verlust anerkannt. Diverse Abgrenzungsfragen waren hinsichtlich der Ausnahmen von der Abgeltungsteuer zu beantworten.

Der IX. Senat war mit seiner Gründung am 01.01.1984 zunächst zuständig für Streitfälle betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen, Sonstige Einkünfte, Sonderausgaben, Wohnungsbau- und Sparprämien sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; verschiedene Zuständigkeiten hat der Senat zwischenzeitlich wieder abgegeben, die Zuständigkeit für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat er indes bis heute behalten.

Ab 1996 wurde die Zuständigkeit für den Vorkostenabzug nach § 10i des Einkommensteuergesetzes und für die Eigenheimzulage übernommen. Ab 1999 übernahm der Senat auch die Zuständigkeit für Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen nach § 17 des Einkommensteuergesetzes, für den Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes und den beschränkten Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, sowie für Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses und Entschädigungen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Anschaffungskosten für ein bebautes Grundstück

In einer Entscheidung aus dem Jahre 1985  hat der IX. Senat zur Frage der Aufteilung von Anschaffungskosten für ein bebautes Grundstück – hier einer im Privatvermögen befindlichen Eigentumswohnung – zum Zwecke der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage Stellung genommen.

Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Bodenanteils und des Gebäudeanteils aufzuteilen und die Verkehrswerte anhand der Sachwerte von Bodenanteil und Gebäudeanteil im Zeitpunkt der Anschaffung der Eigentumswohnung zu schätzen sind. Dabei mindert die beschränkte Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit des Wohnungseigentümers bezüglich seines Bodenanteils – das heißt der Teile, die nicht in seinem Sondereigentum stehen – den Wert des Miteigentumsanteils am Grund und Boden nicht.

Abgrenzung Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand

Zahlreiche Entscheidungen des IX. Senats betreffen die praxisrelevante Abgrenzung von (nachträglichen) Herstellungskosten und sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen bei der Beseitigung eines Renovierungsstaus im Rahmen einer Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes.

Im Jahr 2001  hat der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass für die steuerrechtliche Beurteilung so genannter anschaffungsnaher Herstellungskosten nicht mehr deren Höhe oder zeitliche Nähe zur Anschaffung maßgebend sei, sondern sich deren steuerrechtliche Qualifizierung ebenso wie die Qualifizierung sonstiger Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden nach den gesetzlichen Merkmalen des § 255 des Handelsgesetzbuchs richte. Der Gesetzgeber hat hierauf mit der Einführung einer gesetzlichen Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) reagiert, die den Status quo vor der Rechtsprechungsänderung wiederherstellen sollte. Der Senat hat sich jüngst in verschiedenen Entscheidungen mit der Auslegung dieser gesetzlichen Regelung beschäftigt.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

Die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht hat im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besondere Bedeutung; denn diese Einkunftsart ist maßgebend von "Verlusten" (Werbungskostenüberschüssen) geprägt.

Nach Auffassung des Senats ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnungen typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften; eine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht findet dann nicht statt. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos: So ist etwa bei der Vermietung von Gewerbeobjekten oder unbebauten Grundstücken, aber auch bei bestimmten Vertrags- oder Finanzierungsgestaltungen eine Überschussprognose vorzunehmen: Danach ist die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu bejahen, wenn sich anhand der für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein Totalüberschuss ergibt.

Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch im  Zeitraum des Leerstands einer Wohnung abziehbar, wenn sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht.

Vermietung von Ferienwohnungen

Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Ferienwohnung in Eigenregie vermietet oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschreitet.

Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt (oder für eine Selbstnutzung freigehalten) und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, ist die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu bejahen, wenn sich anhand der für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein Totalüberschuss ergibt.

Nachträglicher Schuldzinsenabzug

In seiner früheren Rechtsprechung hat der Senat (nachträgliche) Schuldzinsen, die der Steuerpflichtige für ein Darlehen schuldete, das er ursprünglich zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines zur Vermietung erworbenen Immobilienobjekts aufgenommen hatte, nach Beendigung der Vermietungstätigkeit nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen zum Abzug als Werbungskosten zugelassen.

Seit 2012 erkennt der Senat nachträgliche Schuldzinsen grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie veräußert und der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um das ursprünglich zur Anschaffung des Objekts aufgenommene Darlehen abzulösen.

Mietverträge mit unterhaltsberechtigten Angehörigen

In seiner früheren Rechtsprechung hat der Senat bei einer Vermietung an volljährige Kinder, die die Miete aus dem von den Eltern geleisteten Barunterhalt zahlten, regelmäßig eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 der Abgabenordnung gesehen.

1999 hat der Senat auf die gegen seine frühere Rechtsprechung geäußerte Kritik reagiert und seine Rechtsprechung geändert; er geht seither in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Mietvertragsgestaltung nicht schon dann rechtsmissbräuchlich sei, wenn Eltern ihrem unterhaltsberechtigten Kind eine ihnen gehörende Wohnung vermieten und das Kind die Miete aus dem Barunterhalt der Eltern zahlt.

Nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung

Zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung führten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs neben offenen und verdeckten Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, etwa der Ausfall des Gesellschafters mit seinem Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens oder die Zahlung des Gesellschafters auf eine Bürgschaft zugunsten der Gesellschaft; der Bundesfinanzhof beurteilte derartige Finanzierungshilfen des Gesellschafters als „funktionelles Eigenkapital“.

Vor dem Hintergrund der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts (§ 32a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 hat der Senat seine Rechtsprechung geändert. Aufwendungen des Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen nun nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.

Verlustabzug  und Verlustfeststellungsverfahren

In den Jahren 2008 und 2009 hat der IX. Senat die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Verlustfeststellungsverfahren geändert. Er ging zum einen davon aus, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gesondert festzustellen ist, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr – bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 € – zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind und der Steuerpflichtige nicht innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid die Verlustfeststellung beantragt hatte. Zum anderen hat der Senat klargestellt, dass das Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gegenüber dem Festsetzungsverfahren selbständig ist.

Der Gesetzgeber hat hierauf durch Änderung des § 10d des Einkommensteuergesetzes reagiert; der Einkommensteuerbescheid wirkt nunmehr wie ein Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid. Überdies ist ein verbleibender Verlustabzug für bereits festsetzungsverjährte Jahre nach der neueren Rechtsprechung des Senats nur dann festzustellen, wenn die zuständige Finanzbehörde Kenntnis von dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hatte und die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

Einkünfte aus Leistungen

Ein dem Gewinner der Fernsehshow "Big Brother" ausgezahltes Preisgeld ist als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes zu besteuern, wenn die Auskehrung des Preisgeldes nach Maßgabe und Durchführung des entgeltlichen Teilnahmevertrags als Gegenleistung für sein aktives wie passives Verhalten während seines Aufenthaltes im "Big-Brother-Haus" zu beurteilen ist.

Als „Leistung“ im Sinne des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes kommt jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten des Steuerpflichtigen in Betracht. Dabei ist es unerheblich, ob sich das Verhalten mit oder ohne Mühe zeigt, mit welcher Qualität es erbracht wird, ob eine gute, schlechte oder gar keine schauspielerische Leistung gegeben ist, sozialadäquates oder untypisches oder alltägliches Verhalten vorliegt oder ob mit Blick auf das Veranstalterinteresse und/oder das anstehende Publikumsvotum telegenes, taktisches oder sonstiges Verhalten an den Tag gelegt wird.

„Spekulationsgeschäfte“

Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes) sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes unter anderem Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt; sie wurden in früheren Fassungen des Einkommensteuergesetzes als „Spekulationsgeschäfte“ bezeichnet. Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden.

Die Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts innerhalb der genannten Frist stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des IX. Senats schon mangels Anschaffung kein privates Veräußerungsgeschäft dar.

Der X. Senat wurde zum 01.01.1987 eingerichtet.

Zuständig ist er für Einkommensteuer und Gewerbesteuer, für sonstige Einkünfte (vor allem Renten), für Sonderausgaben (§ 10 des Einkommensteuergesetzes) und Abzugsbeträge nach § 10e – § 10h des Einkommensteuergesetzes, für die Steuerermäßigung nach § 34f und § 34g des Einkommensteuergesetzes, für Altersvorsorge und Altersvorsorgezulage (§§ 10a, 79 ff. des Einkommensteuergesetzes), für Spenden und Spendenhaftung, Wohnungsbauprämien und Sparprämien sowie für Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer.

Zweikontenmodell

Der X. Senat legte 1995 dem Großen Senat die Frage vor, ob sich – nach dem so genannten Zwei-/Dreikontenmodell – ein Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben allein dadurch erreichen lasse, dass der Steuerpflichtige planmäßig betriebliche Einnahmen und Ausgaben über formell getrennte Bankkonten leite, indem er von dem Einnahmenkonto Beträge für Investitionen im privaten Bereich entnehme und Ausgaben zu Lasten des Kreditkontos bestreite.

Nach Auffassung des Großen Senats sind Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dessen Valuta ein betrieblich begründeter Sollsaldo auf einem betrieblichen Kontokorrentkonto ausgeglichen wird, auch dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Betriebseinnahmen auf einem anderen Konto angesammelt werden.

Mittlerweile hat der Gesetzgeber den Zinsabzug in derartigen Fällen durch Einführung des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes begrenzt und dadurch das Anliegen des X. Senats aufgegriffen.

Gewerblicher Grundstückshandel

Durch Vorlage an den Großen Senat  wollte der X. Senat (in Zusammenhang mit dem sogenannten gewerblichen Grundstückshandel) den Tatbestand des gewerblichen Handelns von der Zahl der Grundstücksverkäufe abkoppeln und zur Beurteilung der jeweiligen Aktivitäten auf den Typus des Bauunternehmers abstellen.

Der Große Senat folgte diesen Vorstellungen nur teilweise und entschied, dass die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren Veräußerung nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild des produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit darstelle.

Durch diese Entscheidung ist die strenge Bindung an die Drei-Objekt-Grenze entfallen. Nunmehr kann bei unbedingter Veräußerungsabsicht bereits die Anschaffung/Herstellung und Veräußerung eines einzigen Objekts für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels ausreichen.

Jubiläumsrückstellungen

Die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung des Abzugs von Jubiläumsrückstellungen hielt der X. Senat für verfassungswidrig und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 insofern gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße, als die darin getroffene Regelung für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1992 die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums im Sinne des § 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes untersage und für schon gebildete Rückstellungen dieser Art die gewinnerhöhende Auflösung anordne.

Das Bundesverfassungsgericht folgte diesen Bedenken nicht und entschied: Die zeitlich begrenzte Aufrechterhaltung der bis zur Fortentwicklung der Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.02.1987 geübten langjährigen höchstrichterlich eingeleiteten Gesetzesanwendungspraxis sei weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht willkürlich.

Renteneinkünfte

Die Besteuerung von Renteneinkünften beschäftigte den X. Senat in zahlreichen Entscheidungen. Grundlegende Urteile betreffen die sogenannte Große Witwenrente, die Erträge des Rentenrechts und die Abgrenzung der betrieblichen Erwerbsrente von der privaten Versorgungsrente.

Zuletzt hatte der Senat in mehreren Urteilen zu der seit 2005 geltenden neuen Rentenbesteuerung entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Umstellung auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe, aber zu prüfen sei, ob es im Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung komme. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen diese Urteile gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

Sonderausgaben

Im Jahr 2005 holte der X. Senat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Abzug von Beiträgen zu Krankenversicherungen ein. Die gesetzliche Begrenzung des Abzugs bewirke, dass die Kläger nicht einmal die Beiträge für einen Krankenversicherungsschutz in dem von den gesetzlichen Krankenversicherungen gewährten und somit angemessenen Umfang abziehen könnten. Das Bundesverfassungsgericht folgte den Bedenken. Als Reaktion auf diese Entscheidung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des Abzugs von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung erweitert (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung).

Nach Auffassung des X. Senats kann Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes abziehbar sein. Im Anschluss an ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof entschied der X. Senat, der Vorrang des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht habe insbesondere zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden seien, ohne dass es einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Gerichtshof der Europäischen Union bedürfe (Anwendungsvorrang). Anschließend hat der Gesetzgeber die gesetzliche Regelung entsprechend erweitert.

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

Seit 2011 haben Beteiligte eines Gerichtsverfahrens, das unangemessen lange gedauert hat, unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung von 1.200 € pro Jahr der Verzögerung.

Der X. Senat hat entschieden, dass bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, eine Vermutung für die Angemessenheit der Verfahrensdauer spricht, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und der weitere Verfahrensablauf nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Verfahrensverzögerungen nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist führen damit grundsätzlich zu einem Anspruch auf Entschädigung.

Spendenabzug

Im Jahr 2007 hatte der XI. Senat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die ausschließliche Abziehbarkeit von Zuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an inländische öffentliche Dienststellen gegen Gemeinschaftsrecht verstoße (Rechtssache "Persche").

Der Europäische Gerichtshof war der Auffassung, dass auch Sachspenden unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr fielen und dass Artikel 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, wonach Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen im Ausland von vornherein nicht abgezogen werden könnten.

Daraufhin hat der (nunmehr zuständige) X. Senat die angefochtene Vorentscheidung aufgehoben und entschieden, dass der Abzug einer Sachspende nicht allein mit der Begründung versagt werden könne, dass der Kläger sie an eine nicht im Inland ansässige Einrichtung geleistet habe.

"Versorgungsleistungen / dauernde Lasten"

Wiederkehrende Leistungen als Folge einer Vermögensübertragung haben den X. Senat über Jahre hinweg in einer Vielzahl von Entscheidungen beschäftigt. Dabei sind Gegenleistungsrenten (Kaufpreisraten), Unterhaltsrenten und Versorgungsrenten zu unterscheiden. Von einer Gegenleistungsrente ist auszugehen, wenn bei einem Leistungsaustausch eine adäquate Gegenleistung ratenweise erbracht wird. Eine Unterhaltsrente, die nicht steuermindernd berücksichtigt werden kann (§ 12 des Einkommensteuergesetzes), liegt vor, wenn nach den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien der Barwert der Rente den Wert des übertragenen Vermögens übersteigt. Bei einer Versorgungsrente hat der Vermögensübernehmer aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen ein Interesse an der lebenslangen Versorgung des Übergebers. Die Leistungen sind hier beim Übergeber als Sonderausgaben abziehbar und beim Berechtigten als wiederkehrende Bezüge zu versteuern.

Der XI. Senat wurde mit Wirkung ab dem 01.12.1990 gegründet.

Er war zunächst mit Einkommensteuer befasst. Ab seiner Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt, teilweise ausschließlich und teilweise neben anderen Senaten war der XI. Senat im Wesentlichen zuständig für die Besteuerung der Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses und Entschädigungen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, den Verlustabzug, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit natürlicher Personen und von Personengesellschaften,  die Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen sowie zeitweise von Personengesellschaften,  die sonstigen Einkünfte, die Sonderausgaben sowie Spendenhaftung, die Steuerermäßigung und den beschränkten Verlustausgleich.

Seit dem 01.01.2008 ist der XI. Senat neben dem V. Senat für die Umsatzsteuer zuständig. Er hat sämtliche am 31.12.2007 bei ihm anhängige Verfahren abgegeben und einen Teil der zu diesem Zeitpunkt beim V. Senat anhängigen Verfahren übernommen. Die Zuständigkeit des XI. Senats umfasst seitdem die die Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben L bis Z betreffenden laufenden Eingänge.

Darüber hinaus war der XI. Senat in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2017 neben anderen Senaten auch zuständig für Kindergeld.

Außerdem befasst sich der XI. Senat seit dem 01.01.2018 mit dem Bilanzsteuerrecht der Körperschaften.

"Einkommensteuer: Gewerblicher Grundstückshandel"

Bei der Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel war umstritten, ob Grundstücksveräußerungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Steuerpflichtige beteiligt war, als gewerbliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen seien. Der XI. Senat hat die Auffassung vertreten, dass sich nur aus der zusammenfassenden Beurteilung der gesamten Aktivitäten eines Steuerpflichtigen im Rahmen von Grundstücksveräußerungen ergeben könne, ob seine Tätigkeit die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb erfülle.

Der XI. Senat hat 1992  dem Großen Senat die Frage vorgelegt, ob Grundstückverkäufe einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Gesellschafter, der auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zugerechnet werden können, dass unter Einbeziehung dieser Veräußerung ein gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters besteht. Der Große Senat hat sich der Rechtsauffassung des XI. Senats angeschlossen und die vorgelegte Frage bejaht.

"Einkommensteuer: Freiberufliche Tätigkeit"

Die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte gehört zur freiberuflichen Tätigkeit. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Diesen Tatbestand hat der XI. Senat dann nicht mehr als erfüllt angesehen, wenn ein Facharzt für Laboratoriumsmedizin zwischen 50 und 55 Arbeitskräfte beschäftigt und arbeitstäglich durchschnittlich 1.577 Untersuchungen durchführt.

Im Jahr 1998  hat der XI. Senat dem Großen Senat die Frage vorgelegt, ob die entgeltliche Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis als tarifbegünstigte Veräußerung im Sinne des § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu beurteilen ist. Der Große Senat ist der Rechtsauffassung des XI. Senats nicht gefolgt. Steuerlich unerwünschte Ergebnisse bei einer "zweistufigen Gesellschaftsgründung" könnten unter dem Gesichtspunkt eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 der Abgabenordnung weitgehend ausgeschlossen werden.

"Einkommensteuer: Schulgeld"

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum Veranlagungszeitraum 2007 einschließlich geltenden Fassung konnten 30 % des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhielt, für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule entrichtete, als Sonderausgaben abgezogen werden.

Der XI. Senat hat den Zweck dieser Vorschrift darin gesehen, solche Privatschulen zu fördern, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind und die bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen müssen. Das Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannte Deutsche Schule im Ausland  und für die "Europäische Schule" in Brüssel  hat der XI. Senat deshalb als Sonderausgabe für abziehbar gehalten. Daher war nicht mehr von Bedeutung, dass der Europäische Gerichtshof später mit zwei Urteilen entschieden hat, wonach der Ausschluss von Schuldgeldzahlungen für den Besuch von Schulen in anderen Mitgliedstaaten gemeinschaftswidrig ist.

"Einkommensteuer: Spenden"

Vor dem Hintergrund, dass Religion und Weltanschauung von der Verfassung gleich behandelt werden und der Staat die weltanschauliche Neutralität zu wahren hat, hat der XI. Senat zum Sonderausgabenabzug von Ausgaben zur Förderung religiöser Zwecke entschieden, dass auch weltanschauliche Zwecke, wie im konkreten Fall die Verbreitung einer freigeistigen humanistisch-wissenschaftlichen Weltanschauung in der Tradition der europäischen Aufklärung, begünstigt werden.

Spenden konnten unter weiteren Voraussetzungen nur als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Zuwendungsempfänger im Inland ansässig war. Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des XI. Senat klargestellt, dass dies grundsätzlich auch für im Ausland ansässige Einrichtungen gilt. Allerdings seien die beteiligten Finanzbehörden nicht daran gehindert, den beantragten Steuerabzug zu verweigern, wenn sich die Nachprüfung als schwierig erweise oder der Steuerpflichtige keine brauchbaren Nachweise vorlege. Nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger sind nunmehr unter weiteren Voraussetzungen anerkannt, wenn der betreffende Staat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet (§ 10b Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes).

"Kindergeld: Kein Anspruch bei Freiwilligendienst in den USA"

Für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind einen Freiwilligendienst aller Generationen leistet. Dazu hat der XI. Senat entschieden, dass ein Kind, das einen zweijährigen Missionarsdienst in den USA leistet, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines bestimmten Berechtigten leben, wird kein Kindergeld gewährt. Der XI. Senat hält es nicht für geboten, Kinder, die einen begünstigten Freiwilligendienst im außereuropäischen Ausland leisten, selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie die auf Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Haushaltsaufnahme bezogenen Voraussetzungen nicht erfüllen. Die Anknüpfung der Kindergeldberechtigung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ist als weitere Ausprägung des Territorialitätsprinzips nicht sachwidrig. Diese Differenzierung verstößt ebenso wenig gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

"Umsatzsteuer:  Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste"

Für Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes. Der XI. Senat hat entschieden, dass Frühstücksleistungen an die Hotelgäste nicht dazu gehören. Sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt nach Ansicht des XI. Senats selbst dann, wenn der Hotelier "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet. Er ist der Ansicht, § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes normiere ein Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienten. Der Grundsatz, dass die (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teile, werde – so der XI. Senat – von dem Aufteilungsgebot verdrängt. Dies steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Der nationale Gesetzgeber hat von der Ermächtigung in Artikel 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III Kategorie 12 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in selektiver Weise und ohne Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität dadurch Gebrauch gemacht, dass nicht sämtliche "Beherbergungen in Hotels und ähnlichen Einrichtungen" einschließlich der dabei erbrachten Nebenleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden, sondern nur die Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen.

"Umsatzsteuer: Organschaft – GmbH & Co. KG als juristische Person"

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des XI. Senats klargestellt, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung grundsätzlich entgegensteht, die die unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit, eine Gruppe von Personen zu bilden, die als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden können, allein Einheiten vorbehält, die juristische Personen sind und mit dem Organträger dieser Gruppe durch ein Unterordnungsverhältnis verbunden sind. Da das Unionsrecht insoweit nicht unmittelbar berufbar ist, hatte der XI. Senat nachfolgend zu prüfen, ob § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Begriff "juristische Person" auch Personengesellschaften umfasst. Dies hat er jedenfalls für eine GmbH & Co. KG bejaht. Der XI. Senat hatte bisher noch nicht zu entscheiden, ob er der Auffassung des V. Senats folgt, der der Ansicht ist, dass für das sich aus dem nationalen Recht ergebende Erfordernis einer Eingliederung mit Durchgriffsrechten eine hinreichende Grundlage im Unionsrecht bestehe.

"Umsatzsteuer: Steuerbarkeit der Leistungen eines Berufspokerspielers"

Ein Berufspokerspieler, der an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen teilnimmt, führt keine steuerbaren Umsätze als Unternehmer aus. Zwischen seiner Teilnahme und den erhaltenen Preisgeldern und Spielgewinnen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang. Der XI. Senat hat entschieden, dass ein "Berufspokerspieler" keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbringt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits zuvor zu Pferderennen klargestellt, dass es an einer gegen Entgelt erbrachten Dienstleistung fehlt, wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten. Dem hat sich der XI. Senat angeschlossen. Soweit der V. Senat angenommen hat, dass beim Kartenspiel umsatzsteuerrechtlich eine entgeltliche (sonstige) Leistung gegen Entgelt auch in der Bereitschaft bestehen könne, nach den Spielregeln unter Übernahme eines Wagnisses mit anderen gegen Geld zu spielen, hat er dazu auf Anfrage mitgeteilt, dass er wegen der unterschiedlichen Sachverhalte von keiner Abweichung ausgehe.

Den Großen Senat gibt es seit der Errichtung des Bundesfinanzhofs im Jahr 1950. Seinen Namen verdient dieser Senat nicht nur aufgrund seiner Besetzung, sondern auch deshalb, weil er die "großen", bedeutsamen Fragen entscheidet.

In Verfahrensfragen, aber auch in Sachfragen (hier insbesondere bei der Einkommensteuer, für die sieben der elf Senate zuständig sind) kann es zwischen den einzelnen Senaten bei Entscheidungen derselben Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen geben. Für diesen Fall muss der Senat, der in einer Rechtsfrage von einer (bereits früher getroffenen) Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, beim anderen Senat anfragen, ob dieser an seiner (früher vertretenen) Rechtsauffassung festhält. Will der andere Senat an seiner Rechtsauffassung festhalten, muss der Senat, der die neue Rechtsauffassung durchsetzen möchte, den Großen Senat des Bundesfinanzhofs anrufen (§ 11 der Finanzgerichtsordnung). Ein Senat kann darüber hinaus – ohne dass eine Abweichung von einem anderen Senat vorliegt – eine grundsätzliche Rechtsfrage dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.

Der Große Senat besteht gemäß § 11 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung aus dem Präsidenten und je einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat elf Mitglieder.

Der Große Senat entscheidet nur über die ihm vorgelegte Rechtsfrage. Seine Entscheidung ist für den vorlegenden Senat bindend.

Gewerblicher Grundstückshandel

Im Beschluss vom 03.07.1995 hat der Große Senat entschieden, dass Grundstücksverkäufe einer vermögensverwaltenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ihrem Gesellschafter, der ebenfalls eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zugerechnet werden können, dass unter Einbeziehung dieser Veräußerungen ein gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters besteht.

Die Reichweite der sogenannten "Drei-Objekt-Grenze", nach der die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Grundstückshandel erst bei einer Veräußerung von mehr als drei Objekten überschritten wird, beschäftigte den Großen Senat im Beschluss vom 10.12.2001. Danach ist die Errichtung von Wohnobjekten und deren Veräußerung nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden "Drei-Objekt-Grenze" bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild des produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit.

(Publikums-) GmbH & Co. KG

Der Beschluss vom 25.06.1984 enthält grundlegende Ausführungen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter sowie zu dem zum Tatbestand des Gewerbebetriebs gehörenden Merkmals der Gewinnerzielungsabsicht.

Der Große Senat hat geklärt, dass eine (Publikums-)GmbH & Co. KG, deren alleiniger persönlich haftender Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, nicht körperschaftsteuerpflichtig ist. Des Weiteren hat er die so genannte "Gepräge-Rechtsprechung" des Bundesfinanzhofs aufgegeben und entschieden, die Einkünfte einer GmbH & Co. KG seien nicht allein deshalb Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil der einzige persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Diese Rechtsprechungsänderung veranlasste jedoch den Gesetzgeber, die bisherige Rechtsprechung in § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes gesetzlich festzuschreiben.

Gemischt (beruflich/privat) veranlasste Aufwendungen

Mit seinem Beschluss vom 21.09.2009 ist der Große Senat zu den bereits in der Rechtsprechung des Königlich Preußischen Oberverwaltungsgerichts anerkannten systematischen Grundlagen der Einkünfteermittlung zurückgekehrt und hat das bis dahin geltende Aufteilungs- und Abzugsverbot aufgegeben.

Er hat entschieden, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden können, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Beruflich (betrieblich) veranlasste Teile von Aufwendungen sind nunmehr als Werbungskosten (Betriebsausgaben) abziehbar, sofern sie nach objektiven Kriterien abgrenzbar und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind.

"Zwei-Konten-Modell"

Im Beschluss vom 08.12.1997 hat sich der Große Senat mit dem so genannten "Zwei-Konten-Modell" befasst. Bei dieser Gestaltung vermeidet der Unternehmer eine Zuordnung einer Kontokorrentverbindlichkeit zum für den Betriebsausgabenabzug schädlichen Privatvermögen, indem er auf einem Konto alle Betriebseinnahmen sowie Entnahmen bucht und von einem zweiten Konto alle Betriebsausgaben begleicht.

Während die Finanzverwaltung darin einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 der Abgabenordnung) erblickte, beurteilte der Große Senat die für das zweite Konto entstehenden Schuldzinsen als abziehbare Betriebsausgaben. Der Gesetzgeber nahm diese Entscheidung zum Anlass, den Abzug betrieblicher Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes zu begrenzen.

Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

Seit den 1990er-Jahren hatte der Große Senat mehrere Vorlagefragen zum Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen, das heißt regelmäßig wiederkehrende Sach- oder Geldleistungen, zu beantworten. Versorgungsleistungen die in Verbindung mit einer Vermögensübergabe an Abkömmlinge stehen, hat die Rechtsprechung traditionell nicht als Gegenleistung für das übertragene Vermögen angesehen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung auch dann anzunehmen, wenn die erzielbaren laufenden Nettoerträge des übergebenen Vermögens nicht ausreichten, um die Versorgungsleistungen zu erbringen, der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Übergabe aber mindestens die Hälfte des Kapital- oder Barwerts der Versorgungsleistungen beträgt (sogenannter "Typus 2" der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen). Im Beschluss vom 12.05.2003  verwarf der Große Senat diesen "Typus 2" als unzutreffende Auslegung des geltenden Rechts.

Bilanzkorrektur

Der Große Senat hat auf Vorlage des I. Senats des Bundesfinanzhofs entschieden, dass das Finanzamt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung im Rahmen der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz (und deren einzelnen Ansätzen) zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war. Das gilt auch für eine in diesem Zeitpunkt von Verwaltung und Rechtsprechung praktizierten, später aber geänderten Rechtsauffassung.

Für die Beurteilung, ob eine beim Finanzamt eingereichte Bilanz "fehlerhaft" in dem Sinne ist, dass das Finanzamt sich von den Bilanzansätzen des Steuerpflichtigen lösen kann, galt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch hinsichtlich der Beurteilung von Rechtsfragen ein subjektiver Maßstab. Diese Rechtsprechung hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs nunmehr aufgegeben.

Sanierungserlass

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte den sogenannten Sanierungserlass der Finanzverwaltung mit Beschluss vom 28.11.2016 verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den sogenannten Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 08.02.2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (Bundesfinanzhof, Schreiben vom 27.04.2017, Bundessteuerblatt I 2017, 741).

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass diese Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der sogenannte Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur der Gesetzgeber treffen können. Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 (Bundesgesetzblatt I 2017, 2074, Bundessteuerblatt I 2017, 1202) sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne für zukünftige Sachverhalte geschaffen worden.

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