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Verfahrensablauf
beim Bundesfinanzhof

Elektronischer Rechtsverkehr

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Elektronischer Rechtsverkehr

Verpflichtender elektronischer Rechtsverkehr ab 01.01.2022 für Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Behörden

Ab dem 01.01.2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument an den Bundesfinanzhof zu übermitteln.

Damit besteht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Pflicht zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) nutzen.

Dies bedeutet, dass Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden, sonstige Rechtsbehelfe, Anträge und Prozesserklärungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur noch auf elektronischem Weg eingereicht werden können. Ab dem 01.01.2022 schriftlich, per Telefax oder per Boten eingereichte Rechtsmittel sind unzulässig. Dasselbe gilt für Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden, sonstige Rechtsbehelfe, Anträge und Prozesserklärungen von Behörden.

Der sichere Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Absatz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ermöglicht die Übermittlung ohne qualifizierte elektronische Signatur. Wird kein sicherer Übermittlungsweg genutzt, muss bei elektronischer Übermittlung das Dokument qualifiziert elektronisch signiert sein. Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden.

Zu beachten ist, dass das Gesellschaftspostfach kein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Absatz 4 FGO ist. Näheres hierzu regeln § 52a und § 52d der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach – Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – (ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. 2017 Teil I, S. 3803).

Steuerberaterinnen/Steuerberater und Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer

Ab dem 01.01.2023 unterfallen auch Steuerberaterinnen und Steuerberater der Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. Im Jahr 2022 sind Steuerberaterinnen und Steuerberater von der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs noch nicht betroffen. Steuerberaterinnen und Steuerberater können daher in 2022 Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden, sonstige Rechtsbehelfe, Anträge und Prozesserklärungen noch außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs per Briefpost oder Tele- und Computerfax an den Bundesfinanzhof übermitteln.

Ab dem 01.01.2023 ist die Inbetriebnahme des besonderen Steuerberaterpostfachs (beSt) vorgesehen. Ab diesem Datum sind Steuerberaterinnen und Steuerberater im Fall der Kommunikation mit dem Bundesfinanzhof zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs und damit des beSt verpflichtet.

Für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer ist nach aktuellem Stand kein dem beA, besonderen elektronischen Notarpostfach oder beSt vergleichbares elektronisches Postfach vorgesehen. Diese unterfallen daher nicht der Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 52d FGO.

Bitte benutzen Sie für Eingänge in Rechtsprechungsangelegenheiten ausschließlich die folgende Adresse des Bundesfinanzhofs aus dem Safe-ID-Verzeichnis: govello-1133187579806-000000008

Rechtsgrundlagen

  • Finanzgerichtsordnung § 52a und § 52d
  • Elektronischer-Rechtsverkehrs-Verordnung – (ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. 2017, Teil I, S. 3803)
  • Bekanntmachung zu § 5 ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – ERVB 2022)
  • Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
  • Bundesrechtsanwaltsordnung § 31a
  • Steuerberatungsgesetz § 86d
  • Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 09.07.2021 (BGBl I 2021, 2363)

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