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Blick in ein Beratungszimmer des Bundesfinanzhofs, in dem die Richterschaft ihre Entscheidungen berät

Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs

Finanzgerichtsbarkeit

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Die Finanzgerichtsbarkeit

Während der Bundesfinanzhof bereits 1950 gegründet wurde, trat die Finanzgerichtsordnung erst 1966 in Kraft. Damit wurde dem Verfassungsauftrag des Artikels 108 Abs. 6 des Grundgesetzes, die Finanzgerichtsbarkeit durch Bundesgesetz einheitlich zu regeln, entsprochen.

Die Finanzgerichtsordnung regelt die Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit. Nach § 1 der Finanzgerichtsordnung wird die Finanzgerichtsbarkeit durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. Der Finanzrechtsweg ist in folgenden Fällen eröffnet:

  • in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden  oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
  • in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
  • in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergeben,
  • in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

Was als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht der Finanzgerichtsbarkeit zugewiesen ist, fällt unter die Zuständigkeit der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte. Diese sind deshalb insbesondere für Gemeindesteuern (zum Beispiel Hundesteuer, Vergnügungsteuer, Gewerbesteuer), aber zum Teil auch für Kirchensteuern zuständig. In Abgrenzung zur Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Finanzrechtsweg eröffnet, wenn die Bürgerinnen und Bürger durch Maßnahmen der Finanzbehörden (insbesondere Finanzämter, Hauptzollämter) in Steuer- oder Zollsachen in ihren Rechten verletzt werden.

Die Finanzgerichtsbarkeit ist anders als die anderen Gerichtsbarkeiten in Deutschland nur zweistufig aufgebaut. Während es im Landesbereich bei der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichte und – als zweite Instanz – Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) sowie bei der Sozialgerichtsbarkeit Sozialgerichte und – als zweite Instanz – Landessozialgerichte gibt, ist die Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern lediglich einstufig aufgebaut. Dabei haben die Finanzgerichte den Status eines oberen Landesgerichts (§ 2 der Finanzgerichtsordnung). Sie sind damit den Landesgerichten der zweiten Instanz gleichgeordnet.

Gegen Akte der Finanzbehörden können die Bürgerinnen und Bürger regelmäßig Einspruch einlegen. Über dieses Rechtsmittel entscheiden die Finanzbehörden (Finanzämter, Hauptzollämter), die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben. Klage beim Finanzgericht kann grundsätzlich erst erhoben werden, wenn das Einspruchsverfahren abgeschlossen ist. Gegen die Entscheidung der Finanzgerichte ist unter bestimmten Voraussetzungen Revision oder Beschwerde zum Bundesfinanzhof gegeben.

Die Richterinnen und Richter der Finanzgerichtsbarkeit sind (wie alle Richterinnen und Richter) nach dem Deutschen Richtergesetz unabhängig, damit ihre Objektivität gewährleistet ist. Zugleich bedingt die Trennung von Verwaltung und Gericht die Beschränkung der Finanzgerichtsbarkeit auf die Rechtskontrolle. Soweit die Finanzbehörde sogenannte Ermessensentscheidungen treffen darf , darf das Finanzgericht grundsätzlich nur prüfen, ob die angegriffene Ermessensentscheidung auf Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch beruht. So liegt es zum Beispiel im Ermessen der Finanzbehörden zu entscheiden, ob Steuern aus Billigkeitsgründen erlassen werden sollen. Die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit prüfen in diesen Fällen lediglich die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns im Einzelfall, nicht aber die Zweckmäßigkeit der behördlichen Tätigkeit. Die Finanzgerichte sind nicht befugt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Finanzbehörden zu setzen.

In der Bundesrepublik gibt es 18 Finanzgerichte mit derzeit insgesamt etwa 600 Berufsrichterinnen und Berufsrichtern:

  • Finanzgericht Baden-Württemberg (mit Sitz in Stuttgart und einem Außensenat in Freiburg),
  • Finanzgericht der Länder Berlin-Brandenburg (mit Sitz in Cottbus),
  • Finanzgericht Bremen,
  • Finanzgericht Düsseldorf,
  • Finanzgericht Hamburg,
  • Hessisches Finanzgericht (in Kassel),
  • Finanzgericht Köln,
  • Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (in Greifswald),
  • Finanzgericht München (mit Außensenaten in Augsburg),
  • Finanzgericht Münster,
  • Niedersächsisches Finanzgericht (in Hannover),
  • Finanzgericht Nürnberg,
  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (in Neustadt an der Weinstraße),
  • Finanzgericht des Saarlandes (in Saarbrücken),
  • Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (in Dessau),
  • Sächsisches Finanzgericht (in Leipzig),
  • Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (in Kiel),
  • Thüringer Finanzgericht (in Gotha).

Die Finanzgerichte entscheiden durch ihre Senate regelmäßig in der Besetzung von drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit. Fälle, in denen die Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, können auf eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden (§ 6 der Finanzgerichtsordnung). Mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten kann auch in anderen Fällen so entschieden werden (§ 79a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung).

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