1. Sind abkommensrechtlich freigestellte "finale" Verluste einer endgültig geschlossenen ausländischen Betriebsstätte mangels Vergleichbarkeit der Situation in- und ausländischer Betriebsstätten im Inland nicht abzugsfähig? 2. Das Verfahren I R 17/16 war durch Beschluss vom 13.11.2017 bis zum Abschluss des beim EuGH anhängigen Verfahrens C-650/16 ausgesetzt und wurde nachfolgend unter dem Az. I R 49/19 (I R 17/16) fortgesetzt. 3. Das Verfahren I R 49/19 (I R 17/16) war durch Beschluss vom 15.12.2020 bis zum Abschluss des beim EuGH anhängigen Verfahrens C-538/20 ausgesetzt. 4. Nach dem EuGH-Urteil vom 22.09.2022 - C-538/20 (EU:C:2022:717) wird das Verfahren unter dem neuen Az. I R 44/22 (I R 49/19, I R 17/16) fortgesetzt.
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg - 2 K 355/12