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Blick in ein Beratungszimmer des Bundesfinanzhofs, in dem die Richterschaft ihre Entscheidungen berät

Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs

Rechtliche Grundlagen

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Gerichtsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland

Gewaltenteilung

Nach dem Prinzip der Teilung der Gewalten wird die Staatsgewalt gemäß Artikel 20 Abs. 2 des Grundgesetzes durch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt. Die Bedeutung des Gewaltenteilungsprinzips liegt in der politischen Machtverteilung, dem Ineinandergreifen und der gegenseitigen Kontrolle der drei Gewalten und der daraus resultierenden Mäßigung der Staatsherrschaft.

Bundesverfassungsgericht und oberste Gerichtshöfe des Bundes

Alle Bürgerinnen und Bürger, die durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt werden, können die rechtsprechende Gewalt gemäß Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes anrufen. Die Rechtsprechung wird nach Artikel 92 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht (in Karlsruhe), durch die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Nach Artikel 95 Abs. 1 des Grundgesetzes gibt es fünf vom Bund errichtete oberste Gerichtshöfe:

  • Bundesgerichtshof (Karlsruhe),
  • Bundesverwaltungsgericht (Leipzig),
  • Bundesfinanzhof (München),
  • Bundesarbeitsgericht (Erfurt),
  • Bundessozialgericht (Kassel).

Sie sind letztinstanzlich für die Auslegung und Anwendung des sogenannten einfachen Rechts zuständig im Gegensatz zum Verfassungsrecht, über das das Bundesverfassungsgericht verbindlich entscheidet.

Zuständigkeit für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Ausübung rechtsprechender Gewalt in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art – ist in der Bundesrepublik Deutschland aufgeteilt. Sie wird durch die (allgemeine) Verwaltungsgerichtsbarkeit, durch die Sozialgerichtsbarkeit und durch die Finanzgerichtsbarkeit wahrgenommen. Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch die Verwaltungsgerichte mit dem Bundesverwaltungsgericht als letzter Instanz, die Sozialgerichtsbarkeit durch die Sozialgerichte mit dem Bundessozialgericht als letzter Instanz und die Finanzgerichtsbarkeit durch die Finanzgerichte mit dem Bundesfinanzhof als letzter Instanz ausgeübt.

Stellung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht ist – anders als etwa der Supreme Court in den USA – keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz. Es ist bei der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen aufgrund von Verfassungsbeschwerden weder eine Superrevisions- noch eine Supertatsacheninstanz. Seine Zuständigkeit beschränkt sich vielmehr allein auf die Prüfung, ob die gerichtlichen Entscheidungen oder die ihnen zugrunde liegenden Gesetze dem Verfassungsrecht entsprechen.

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