EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 ; EWGV 1408/71 ; EStG § 1 Abs 3
Ist es geboten, dass die Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgrund von höherrangigem EU-Recht bei einer im Inland gemäß § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen Staatsangehörigen nicht anzuwenden ist und (zumindest) sog. Differenzkindergeld gewährt wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Klage.