EStG § 33
Ist unabhängig von der persönlichen Perspektive des Steuerpflichtigen jeder mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess (hier: Scheidungsfolgekosten) als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 16.07.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt.
Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 07.10.2015 wieder aufgenommen.
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Klage.