AO § 52 Abs 2 S 2 ; AO § 52 Abs 2 S 3 ; KStG § 5 Abs 1 Nr 9 ; AO § 118
1. Ist das Verfahren gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO (i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007) zur Anerkennung weiterer gemeinnütziger Zwecke zur Förderung der Allgemeinheit ein gesondertes Verwaltungsverfahren mit eigener Verwaltungsaktqualität? Welche Behörde ist als Beklagter am Verfahren zu beteiligen, wenn ein Land entgegen § 52 Abs. 2 Satz 3 AO keine zentral zuständige Finanzbehörde benannt hat?
2. Ist "Turnierbridge" ein vergleichbarer gemeinnütziger Zweck i.S. § 52 Abs. 2 Satz 2 AO?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: V R 70/14