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BFH Anhängiges Verfahren I R 28/16

Aufnahme in die Datenbank am 18.11.2016

GewStG § 8 Nr 1 Buchst d ; GewStG § 8 Nr 1 Buchst e

Schließt ein Reiseveranstalter zum Zwecke der Organisation von Pauschalreisen mit anderen Leistungsträgern vor Ort Verträge über typische Reiseleistungen (insbesondere Übernachtungen, Beförderungen, Verpflegungen und Aktivitäten) ab, unterliegt dann der in diesen Aufwendungen enthaltene Miet- bzw. Pachtanteil für Hotelzimmer und -kontingente der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG? Unterliegen Verpflegungs- oder Beförderungsleistungen und Animation als selbstständig zu beurteilende Nebenleistungen nicht der Hinzurechnung?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG Münster Urteil vom 04.02.2016 (9 K 1472/13 G)

Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: III R 22/16

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