FGO § 102 S 2 ; FGO § 68 ; AO § 73 ; AO § 119 Abs 1
1. Ob und inwieweit können Haftungsbescheide als Ermessensverwaltungsakte im Klageverfahren nach § 102 Satz 2 FGO bzw. nach § 68 FGO durch eine ergänzende Ermessensbegründung modifiziert und in ihren Rechtsfolgen abgeändert werden?
2. Wie bestimmt sich der Haftungsumfang einer Organgesellschaft nach § 73 AO?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: XI R 56/17