EStG § 7g ; EStG § 52 Abs 23 S 2 ; GG Art 2 Abs 1 ; GG Art 20 Abs 3
Ist § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG a.F. (vor Geltung des UntStRefG 2008) verfassungskonform so auszulegen, dass bei einer nach § 7g EStG a.F. gebildeten Ansparrücklage die späteren Sonderabschreibungen nach § 7g EStG a.F. auch dann noch möglich sind, wenn die Bildung der Ansparrücklage vor dem 17. August 2007 erfolgt ist, die tatsächliche Inbetriebnahme und Nutzung der Wirtschaftsgüter jedoch erst nach dem 31. Dezember 2007 liegen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VIII R 26/17