AO § 141 ; EStG § 18 ; EStG § 15
Ist ein externer Datenschutzbeauftragter gemäß § 141 AO verpflichtet Bücher zu führen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VIII R 27/17