EStG § 10 Abs 4b S 3 ; EStG § 10 Abs 1 Nr 4 ; EStG § 10d Abs 2 ; EStG § 2 Abs 4 ; EStR R 2
Ist nach Einführung des § 10 Abs. 4b EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG auch dann von dem um den Erstattungsüberhang aus Kirchensteuern nicht erhöhten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen, wenn sich die erstatteten Kirchensteuerzahlungen in den betreffenden Jahren als Sonderausgaben nicht steuermindernd ausgewirkt haben?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: IX R 34/17