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BFH Anhängiges Verfahren I R 18/19 (I R 66/16)

Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2019

KStG § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 ; KStG § 8 Abs 7 S 2 ; KStG § 34 Abs 6 S 4 ; KStG § 34 Abs 6 S 5 ; KStG § 8 Abs 3 S 2 ; KStG § 4 Abs 6 S 1 Nr 2

Ist der mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführte § 8 Abs. 7 KStG nach § 34 Abs. 6 Satz 4 und 5 KStG dann nicht rückwirkend anzuwenden, wenn in einer Eigengesellschaft Dauerverlustgeschäfte i. S. des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG und andere Tätigkeiten zusammengefasst worden sind, die im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art nach Verwaltungsauffassung nicht hätten zusammengefasst werden dürfen?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 22.06.2016 (3 K 199/13)

Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 13.03.2019 (Vorlage an EuGH)

Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

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