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BFH Anhängiges Verfahren I R 46/19

Aufnahme in die Datenbank am 20.05.2020

EStG § 49 Abs 1 Nr 7 ; EStG § 50a Abs 7 ; EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a ; EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a ; EStG § 10 Abs 3 S 1 Nr 2 ; DBA CAN Art 18 Abs 1 S 2 Buchst b Alt 1 ; DBA CAN Art 18 Abs 3 Buchst c ; AO § 5 ; AO § 281 ; AO § 319 ; ZPO § 350

Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG für in das Ausland gezahlte Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung - Ermessensausübung - Auslegung des Begriffs "steuerliche Abzugsfähigkeit" in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 1 DBA-Kanada

1. Sind Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unter Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 1 DBA-Kanada zu subsumieren?

2. Setzt die "steuerliche Abzugsfähigkeit" i.S. des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 1 DBA-Kanada nicht eine tatsächliche und volle Abziehbarkeit der Beiträge zum Altersversorgungssystem im Einzelfall, sondern vielmehr lediglich eine Abziehbarkeit dem Grunde nach voraus?

3. Regelt Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA-Kanada lediglich die Einzelheiten der Besteuerung im Wohnsitzstaat und wird die grundsätzliche Zuordnung des Besteuerungsrechts dadurch nicht berührt (insoweit Anschluss an BFH-Urteile vom 20.12.2017 - I R 8/16 und I R 9/16)?

4. Darf die Finanzverwaltung für solche Renten den Steuerabzug beim Rententräger gemäß § 50a Abs. 7 EStG anordnen?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 28.08.2019 (3 K 345/16)

Verfahren ist erledigt durch: Löschung

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