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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
des Bundesfinanzhofs

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BFH Anhängiges Verfahren I R 21/20

Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2020

KStG § 14 Abs 1 S 1 ; UmwStG § 12 Abs 3 ; UmwStG § 24

Kein Wegfall einer bestehenden Organschaft durch rückwirkende Verschmelzung auf einen nicht mit dem Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft identischen Verschmelzungsstichtag

1. Umfasst die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkommenszurechnung i.S. des § 14 Abs. 5 KStG auch die Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Organschaft?

2. Fällt die finanzielle Eingliederung einer Organgesellschaft mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr nicht deshalb weg, weil die bisherige Organträgerin rückwirkend auf einen unterjährigen Übertragungsstichtag und damit nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft auf ihre als neue Organträgerin auftretende Anteilseignerin verschmolzen wird, die erst im Verlauf desselben Kalenderjahrs die Anteile an der bisherigen Organträgerin erworben hat (entgegen Rz Org. 02 Satz 2 UmwStAE, BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314)?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Vorgehend: Hessisches Finanzgericht Urteil vom 14.05.2020 (4 K 412/19)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 11.07.2023, Zurückverweisung

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