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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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BFH Anhängiges Verfahren III R 22/20

Aufnahme in die Datenbank am 18.12.2020

GewStG § 8 Nr 1 Buchst d ; GewStG § 8 Nr 1 Buchst e ; AO § 165 Abs 1 S 2 Nr 3 ; EStG § 6 Abs 1 Nr 1 ; HGB § 247

1. Stellen die angemieteten Wirtschaftsgüter eines Veranstaltungsbetriebs Anlagevermögen oder Umlaufvermögen dar? Ist eine betriebsindividuelle Zuordnung vorzunehmen?

2. Sind die Aufwendungen für diese Wirtschaftsgüter dementsprechend bei der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG (Miet- und Pachtzinsen) zu berücksichtigen?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.02.2020 (10 K 10184/17)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 19.01.2023, Zurückverweisung

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