AO § 69 ; AO § 191 Abs 3 ; AO § 171 Abs 10 ; AO § 71 ; AO § 219
Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Körperschaftsteuerschulden nebst Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer und Zinsen: Ergibt sich aus § 191 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 AO i.V.m. § 171 Abs. 10 AO, dass nach dem Erlass des Festsetzungsbescheids innerhalb eines Zweijahreszeitraums der Haftungsbescheid hätte ergehen müssen? Hätte der streitige Haftungsbescheid wegen der eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr ergehen dürfen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision