Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

BFH Anhängiges Verfahren VII R 50/20

Aufnahme in die Datenbank am 20.01.2021

StromStG § 9 Abs 1 Nr 2 ; StromStG § 9 Abs 4 ; StromStV § 12a ; EGRL 96/2003 Art 14 Abs 1 Buchst a

Streitig ist die Stromsteuerfestsetzung für selbsterzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom.

Besteht eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG grundsätzlich nur dann, wenn eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG vorliegt?

Liegt ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, wenn ohne Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder einen Missbrauch, bei Nichtvorliegen einer Erlaubnis anstatt der direkten Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96) zunächst eine Versteuerung verlangt wird, die bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eine Erstattung der Steuer nach § 12a StromStV i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ermöglicht?

--Zulassung durch BFH--

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Vorgehend: FG Düsseldorf Urteil vom 08.01.2020 (4 K 3223/18 VSt)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 17.10.2023, durcherkannt

Seite drucken