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BFH Anhängiges Verfahren VII R 58/20

Aufnahme in die Datenbank am 18.06.2021

KN Pos 8504 UPos 9011 ; KN Pos 8548 UPos 9090 ; ZK Art 220 Abs 2 Buchst b ; EWGV 2913/92 Art 220 Abs 2 Buchst b

Einreihung von Ferriten:

1. Ist ein elektrischer Leiter, der durch einen Ferrit durchgeführt wird, oder um den ein geteilter Ferrit vollständig herumgeklappt wird, eine Spule i.S. des Zolltarifs?

2. Ist für das Vorliegen einer Selbstinduktionsspule i.S. des Zolltarifs (KN) der Pos. 8504 HS erforderlich, dass eine mechanische Wicklung mit mindestens einer Windung vorliegt?

3. Liegt eine Selbstinduktionsspule i.S. des Zolltarifs (KN) der Pos. 8504 HS vor, wenn durch die Kombination aus einem stromführenden Leiter und einem Ferrit, durch den dieser entweder hindurchgeführt oder herumgeklappt wird und dadurch eine Selbstinduktion erzeugt wird?

4. Sind die in der Unterpos. 8504 90 11 (KN) genannten Ferritkerne so zu verstehen, dass sie nur aufgrund ihrer Beschaffenheit und Dichte als Ferritkern anzusehen sind und nicht zusätzlich erforderlich ist, dass um einen Ferritkern etwas mechanisch gewickelt werden müsste und der Ferritkern dadurch die Mitte i.S. eines Kernes bilden müssen?

--Zulassung durch BFH--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 17.12.2019 (11 K 3230/16)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 09.07.2024, Zurückverweisung

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