Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
des Bundesfinanzhofs

Aktuelle Verfahren

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

EuGH Anhängiges Verfahren C-267/10

Aufnahme in die Datenbank am 18.08.2010

EU Art 6 ; EUGrdRCh Art 35

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de premiere instance de Namur (Belgien), eingereicht am 28.05.2010, zu folgenden Fragen:

1. Stehen folgende Vorschriften des Unionsrechts:

a) Art. 6 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 zur Änderung des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union, in Kraft seit dem 1. Dezember 2009 richtig: des Vertrags über die Europäische Union, in dem bestimmt ist: "Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. ..."

b) Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18. Dezember 2000 ÄS. 1Ü), in dem bestimmt ist: "Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung ... Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.",

ausgelegt in Einklang mit den - in der Präambel des Vertrags von Lissabon in Erinnerung gerufenen - grundlegenden Prinzipien, auf denen die Europäische Union beruht,

dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Belgien, in seinem Hoheitsgebiet die Herstellung, die Einfuhr, die Verkaufsförderung und den Verkauf von Rauchtabakwaren fortbestehen lässt, obwohl derselbe Mitgliedstaat offiziell anerkennt, dass diese Erzeugnisse der Gesundheit ihrer Konsumenten schwer schaden und nachweislich die Ursache für zahlreiche Invalidität begründende Krankheiten und zahlreiche vorzeitige Sterbefälle sind, was logischerweise ihr Verbot rechtfertigen sollte?

2. Stehen folgende Vorschriften des Unionsrechts:

a) Art. 6 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 zur Änderung des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union, in Kraft seit dem 1. Dezember 2009 richtig: des Vertrags über die Europäische Union, in dem bestimmt ist: "Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. ..."

b) Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18. Dezember 2000 ÄS. 1Ü), in dem bestimmt ist: "Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung ... Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.",

ausgelegt in Einklang mit den - in der Präambel des Vertrags von Lissabon in Erinnerung gerufenen - grundlegenden Prinzipien, auf denen die Europäische Union beruht,

dem entgegen, dass folgende Vorschriften des belgischen Rechts:

Allgemeines Gesetz vom 18. Juli 1977Ü über Zölle und Akzisen, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1977 zur Koordinierung der allgemeinen Bestimmungen über Zölle und Akzisen (Moniteur belge vom 21. September 1977) und bestätigt durch Art. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1978 über Zölle und Akzisen (Moniteur belge vom 12. August 1978)

Gesetz vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte (Moniteur belge vom 1. August 1997)

Gesetz vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak (Moniteur belge vom 1. August 1997 richtig: 16. Mai 1997Ü), geändert durch das Gesetz vom 26. November 2006 zur Änderung des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak (Moniteur belge vom 8. Dezember 2006)

es dem belgischen Staat erlauben, Rauchtabakwaren als Besteuerungsgrundlage für Verbrauchsteuern anzusehen, obwohl dieser Staat zum einen offiziell anerkennt, dass diese Erzeugnisse der Gesundheit ihrer Konsumenten schwer schaden und nachweislich die Ursache für zahlreiche Invalidität begründende Krankheiten und zahlreiche vorzeitige Sterbefälle sind, was logischerweise ihren Wegfall rechtfertigen sollte, und zum anderen auf diese Weise selbst dem Erlass von Maßnahmen entgegenwirkt, mit denen dieser Wegfall wirksam herbeigeführt werden könnte, indem er dem steuerlichen Ertrag den Vorzug vor jeglicher wirklich abschreckenden Wirkung einräumt?

Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 23.05.2011(n.v.; Der EuGH war für die Beantwortung der vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.)

Seite drucken