Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
des Bundesfinanzhofs

Aktuelle Verfahren

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

EuGH Anhängiges Verfahren C-432/10

Aufnahme in die Datenbank am 12.11.2010

ZK Art 221 Abs 1 ; ZK Art 221 Abs 3 ; ZK Art 202 Abs 1 Buchst a ; ZK Art 202 Abs 1 UAbs 2 ; ZK Art 202 Abs 3 ; ZK Art 5 ; ZK Art 43 ; ZK Art 38 ; ZK Art 39 ; ZK Art 40 ; ZK Art 41 ; ZK Art 177 ; EWGV 2913/92 Art 221 Abs 1 ; EWGV 2913/92 Art 221 Abs 3 ; EWGV 2913/92 Art 202 Abs 1 Buchst a ; EWGV 2913/92 Art 202 Abs 1 UAbs 2 ; EWGV 2913/92 Art 202 Abs 3 ; EWGV 2913/92 Art 5 ; EWGV 2913/92 Art 43 ; EWGV 2913/92 Art 38 ; EWGV 2913/92 Art 39 ; EWGV 2913/92 Art 40 ; EWGV 2913/92 Art 41 ; EWGV 2913/92 Art 177 ; ZKDV Art 199 ; EWGV 2454/93 Art 199

Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 26.08.2010, zu folgenden Fragen:

a) Zu Art. 221 des Zollkodex der Gemeinschaften

1. Sind Art. 221 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften (der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ÄABl. L 302Ü festgelegt wurde) in der Fassung vor der Änderung durch Art. 1 Abs. 17 der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311) so zu verstehen, dass ein Dokument, in dem der Abgabenbetrag genannt und das dem Zollschuldner von den Zollbehörden zur Kenntnis gebracht wird, nur dann als Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex angesehen wird, wenn der Abgabenbetrag von den Zollbehörden buchmäßig erfasst worden war (d. h. in der Buchhaltung oder auf irgendeinem anderen Träger, der diese Funktion erfüllt, registriert worden ist), bevor er mit dem vorgenannten Dokument dem Schuldner zur Kenntnis gebracht worden ist?

2. Führt ein Verstoß gegen Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92), wonach die buchmäßige Erfassung einer Zollschuld ihrer Mitteilung vorausgehen muss, in dem Sinne, dass feststeht, dass die Mitteilung der Zollschuld (2. Juli 2004) vor der buchmäßigen Erfassung (zweites Quartal 2005) erfolgte, dazu, dass das Recht der Verwaltung auf Nacherhebung verfällt?

3. Muss Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex in dem Sinne ausgelegt werden, dass keine rechtsgültige Mitteilung einer Zollschuld an einen mutmaßlichen Zollschuldner erfolgen kann, wenn der Beweis für eine vorhergehende buchmäßige Erfassung der Zollschuld nicht erbracht werden kann?

4. Muss die Mitteilung einer Zollschuld an den Zollschuldner im Sinne von Art. 221 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ohne eine dieser Mitteilung vorausgehende buchmäßige Erfassung der Zollschuld als unwirksam oder nicht existent angesehen werden, so dass die Zollschuld von den Zollbehörden nicht erhoben werden kann, es sei denn, dass später, nach der buchmäßigen Erfassung der Zollschuld eine neue Mitteilung innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist erfolgt ist?

b) Zu Art. 202 des Zollkodex der Gemeinschaft

1. Muss Art. 202 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex so ausgelegt werden, dass einfuhrabgabenpflichtige Waren allein deshalb vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, weil diese Waren bei der summarischen Anmeldung nach Art. 43 des Zollkodex unter einer falschen Bezeichnung angegeben werden, obwohl

Art. 202 Abs. 1 Unterabs. 2 des Zollkodex ausschließlich auf die Art. 38 bis 41 und Art. 177 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex verweist und nicht auf Art. 43 des Zollkodex,

sich die Verpflichtung nach Art. 199 der Durchführungsverordnung Nr. 2454/93 in Bezug auf die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben nur auf die Zollanmeldung und nicht auf die summarische Anmeldung bezieht,

es der Person, die die summarische Anmeldung vornehmen muss, praktisch und rechtlich unmöglich ist, zu überprüfen, welche Waren sich in den Containern befinden?

2. Falls Frage 1 bejaht wird: Muss Art. 202 Abs. 3 des Zollkodex so ausgelegt werden, dass eine Person (der Schiffsagent), die die summarische Anmeldung im Namen und für die Rechnung ihres Auftraggebers (der Reederei) abgibt, allein wegen der Angabe einer falschen Bezeichnung in der summarischen Anmeldung als "Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat", im Sinne des ersten Gedankenstrichs dieser Vorschrift angesehen wird?

3. Falls Frage 2 verneint wird: Muss Art. 202 Abs. 3 des Zollkodex so ausgelegt werden, dass er einer nationalen Vorschrift wie Art. 24 § 2 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen entgegensteht, wonach eine Person, die im Namen und für die Rechnung einer anderen Person eine summarische Anmeldung abgegeben hat, automatisch zum Schuldner der Zollschuld wird, ohne dass die betreffende Person die Möglichkeit erhält, nachzuweisen, dass sie an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Ware nicht beteiligt war und nicht wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wurde?

4. Muss Art. 5 des Zollkodex so ausgelegt werden, dass er einer nationalen Vorschrift wie Art. 24 § 2 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen entgegensteht, die verhindert, dass von der direkten Vertretung, d. h. der Vertretung durch eine Person, die im Namen und für die Rechnung des Auftraggebers auftritt, Gebrauch gemacht wird, weil diese Person im Fall einer summarischen Anmeldung mit Angabe einer falschen Bezeichnung automatisch für die Zollschuld haftbar gemacht wird?

5. Muss, wenn eine summarische Anmeldung mit Angabe der verbrachten Ware unter einer falschen Bezeichnung abgegeben wird, wodurch eine Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften entsteht, die Person, die die summarische Anmeldung erstellt und unterzeichnet hat, sei es als direkter oder als indirekter Vertreter der Person, die die Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, als Verursacher des vorschriftswidrigen Verbringens der Ware und somit als Zollschuldner im Sinne von Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich dieser Verordnung angesehen werden, wenn sie sich für die Einreichung der summarischen Anmeldung nur auf die Angaben gestützt hat, die ihr vom Kapitän des Schiffes, mit dem die Ware in die Gemeinschaft verbracht wurde, zur Verfügung gestellt worden sind, und es ihr in Anbetracht der enormen Menge von Containern an Bord des Schiffes, die im Ankunftshafen abgeladen werden sollten, tatsächlich unmöglich war, den Inhalt der bei den Zollbehörden gestellten Container daraufhin zu überprüfen, ob er tatsächlich mit dem ihr zur Verfügung gestellten Dokumenten, auf deren Grundlage die summarische Anmeldung erstellt wurde, übereinstimmte?

6. Müssen der Kapitän des Schiffes und das Schifffahrtsunternehmen, das er vertritt, als Verursacher des vorschriftswidrigen Verbringens der Ware in die Gemeinschaft und infolgedessen als Zollschuldner im Sinne von Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften angesehen werden, wenn auf der Grundlage der Angaben des Kapitäns durch dessen Vertreter eine summarische Anmeldung abgegeben worden ist, in der die verbrachte Ware unter einer unrichtigen Bezeichnung angegeben wurde, wodurch nach Art. 202 Abs. 1 dieser Verordnung eine Zollschuld wegen vorschriftswidrigen Verbringens der Ware in die Gemeinschaft entstanden ist?

7. Falls die fünfte und/oder die sechste Frage verneint werden: Können die in der fünften und/oder der sechsten Frage genannten Personen unter den gegebenen Umständen als Zollschuldner im Sinne von Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften angesehen werden?

Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 20.01.2011 (n.v.).

Der Tenor der Entscheidung lautet: Das von der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen mit Entscheidung vom 31. März 2007 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig (vgl. ABl EU 2011, Nr. C 173, 3).

Seite drucken