AEUV Art 107 Abs 1 ; AEUV Art 296 ; EGV 659/1999 Art 14 Abs 1 S 1 ; EGV 659/1999 Art 14 Abs 1 S 2
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 20.01.2012, mit dem Antrag,
den Beschluss 2011/716/EU der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 16/10 (ex NN 22/10, ex CP 318/09) Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos (ABl. L 285 vom 1.11.2011, S. 25) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären;
hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er sie betrifft,
weiter hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er die Rückforderung von Beträgen von ihr anordnet;
der Beklagten ihre eigenen Kosten und die der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 19.04.2016 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; ABl EU 2016, Nr. C 232, 22).