Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

EuG Anhängiges Verfahren T-88/12

Aufnahme in die Datenbank am 19.04.2012

EUV 1331/2011 Art 2 ; EUV 1331/2011

Unternehmen gegen Rat, Klage eingereicht am 20.02.2012, mit dem Antrag,

- die Verordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates vom 14.12.2011 für nichtig zu erklären, da sie auf unzureichenden wirtschaftlichen Feststellungen beruht;

- hilfsweise, Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates vom 14.12.2011 für nichtig zu erklären, mit der die endgültige Vereinnahmung des bereits vereinnahmten vorläufigen Zolls einhergeht, da diese Vereinnahmung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt;

- weiter hilfsweise, die außervertragliche Haftung der Union anzuerkennen, die die unmittelbare Anwendung einer Vereinnahmung für gültig erklärt, die den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf den Gegenstand so weit im voraus hätte mitgeteilt werden müssen, dass sie mit hinreichender Rechtssicherheit ihre wirtschaftliche Entscheidungen für die Zukunft treffen können;

- jedenfalls anzuordnen, dass die Klägerinnen in Höhe der folgenden Beträge Erstattung und/oder Entschädigung erhalten:

-- Schaden, der der CHARRON INOX aus der Entrichtung der streitigen Antidumpingzölle entstanden ist: 89402,15 Euro;

-- Schaden, der der ALMET - LE METAL CENTRE aus der Entrichtung der streitigen Antidumpingzölle entstanden ist: 375493 Euro;

-- gemeinsamer Schaden, der der CHARRON INOX und der ALMET - LE METAL CENTRE aus der Entrichtung der streitigen Antidumpingzölle entstanden ist: 58594 Euro, wobei die CHARRON INOX und die ALMET - LE METAL CENTRE diesen Betrag selbst untereinander aufteilen;

-- Schaden, der der CHARRON INOX daraus entstanden ist, dass sie gezwungen war, sich zu ungünstigeren Bedingungen von indischen Lieferanten beliefern zu lassen: 57883,18 Euro;

-- Schaden, der der ALMET - LE METAL CENTRE daraus entstanden ist, dass sie gezwungen war, sich zu ungünstigeren Bedingungen von indischen Lieferanten beliefern zu lassen: 66578,14 Euro.

Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 11.01.2013 (T-445/11 und T-88/12; deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt nicht vor. Die Klage zu T-88/12 wurde abgewiesen, ABl EU 2013, Nr. C 71, 21)

Seite drucken