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EuG Anhängiges Verfahren T-249/12

Aufnahme in die Datenbank am 09.08.2012

ZK Art 220 Abs 2 Buchst b ; EWGV 2913/92 Art 220 Abs 2 Buchst b ; ZK Art 239 ; EWGV 2913/92 Art 239

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 05.06.2012, mit dem Antrag,

1. den ihr am 12.04.2012 zugestellten Beschluss COM (2010) 22 final der Kommission vom 18.01.2010, mit dem festgestellt wird, dass die nachträgliche Berücksichtigung der Einfuhrabgaben gerechtfertigt und der Erlass dieser Abgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt ist (Sache REM 02/08), für nichtig zu erklären;

2. der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 12.03.2015 (ohne deutschsprachige Entscheidungsfassung; die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, ABl EU 2015, Nr. C 138, 46).

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