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EuG Anhängiges Verfahren T-310/12

Aufnahme in die Datenbank am 17.09.2012

EUV 325/2012

Unternehmen gegen Rat, Klage, eingereicht am 12.06.2012, mit dem Antrag,

1. die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 325/2012 des Rates vom 12.04.2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China (ABl. L 106, S. 1) für nichtig zu erklären;

2. dem Beklagten alle der Klägerin im Laufe des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 20.05.2015 (Eine deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt nicht vor. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 325/2012 des Rates vom 12.04.2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China wurde für nichtig erklärt, soweit sie die Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd betrifft.)

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