AEUV Art 107 Abs 1 ; EGV 659/99 Art 6
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 18.06.1999, mit dem Antrag,
1. Art. 1 des Beschlusses der Kommission vom 25.07.2012 in der Beihilfensache SA.29064 (2011/C ex 2011/NN) für nichtig zu erklären, in dem festgestellt wurde, dass die unterschiedlichen Sätze der irischen Flugreisesteuer (Air Travel Tax, im Folgenden: ATT), die zwischen dem 30.03.2009 und dem 01.03.2011 angewandt worden waren, eine rechtswidrige, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßende staatliche Beihilfe darstellten;
2. die Art. 4, 5 und 6 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären;
3. der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 05.02.2015 (ohne deutschsprachige Entscheidungsfassung; Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland wurde insoweit für nichtig erklärt, als darin die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags angeordnet wird. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (ABl EU 2015, Nr. C 96, 13-14)).