EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a ; EGRL 112/2006 Art 73 Buchst c ; EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 3 Buchst c ; EGRL 112/2006 Art 79 Buchst c
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 16.1.2012, zu folgenden Fragen:
1. Fällt die Vorführungsabgabe, die die Rechtsmittelführerin den Werbenden gemäß Art. 50 Abs. 1 des Decreto-Lei Nr. 227/2006 als Steuersubstitutin in Rechnung stellt, unter den Ausdruck der Besteuerungsgrundlage für Mehrwertsteuerzwecke im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 73 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006), insbesondere weil sie den Wert der Gegenleistung, die der Lieferer oder Dienstleistende für die Lieferung von Gegenständen und für Dienstleistungen erhält oder erhalten soll, darstellt?
2. Ist die Vorführungsabgabe, die die Rechtsmittelführerin den Werbenden als Steuersubstitutin in Rechnung stellt und die buchhalterisch auf einem Anderkonto geführt wird, als Betrag anzusehen, den "ein Steuerpflichtiger von seinem Abnehmer oder dem Empfänger seiner Dienstleistung als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und Ä der Ü in seiner Buchführung als durchlaufende ÄrÜ Posten behandelt Ä wird Ü", im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 79 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006) anzusehen?
3. Sind folglich diese Beträge, die die Rechtsmittelführerin als Vorführungsabgabe in Rechnung stellt, in die Besteuerungsgrundlage für Mehrwertsteuerzwecke einzubeziehen?
Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache