EUV 1269/2012 Art 23 ; EGV 1225/2009 Art 11 Abs 3 ; EUV 1269/2012 Art 23ff
Unternehmen gegen Rat, Klage, eingereicht am 23.02.2013, mit den Anträgen,
- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 insoweit für nichtig zu erklären, als die Verkäufe, auf die in den Absätzen 23 bis 33 der angefochtenen Verordnung im Rahmen der Überprüfung Bezug genommen wird, einbezogen sind;
- als Folge der vorstehend beantragten teilweisen Nichtigerklärung den auf die TMK-Gruppe anzuwendenden Antidumpingzollsatz von 28,7 % auf 13,6 % zu korrigieren;
- dem Rat die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 16.12.2015 (keine deutschsprachige Entscheidungsfassung; die Klage wurde abgewiesen, ABl EU 2016, Nr. C 48, 43)