EUV 412/2013
Unternehmen gegen Rat, Klage, eingereicht am 02.08.2013, mit dem Antrag,
- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tischgebrauch oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit der Klägerin ein Antidumpingzoll auferlegt wird, und
-dem Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 18.11.2014 (nicht in deutscher Sprache veröffentlicht; die Klage wurde abgewiesen, ABl EU 2015, Nr. C 7, 34)