EUV 1239/2013 Art 2
Unternehmen gegen Rat, Klage, eingereicht am 28.02.2014, mit dem Antrag,
- die Klage für zulässig und begründet zu erklären,
- Art. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 für nichtig zu erklären,
- diese Rechtssache mit der Rechtssache T-507/13 zu verbinden und
- dem Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.
(Das Verfahren betrifft die Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 02.12.2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China.)
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 01.02.2016 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt noch nicht vor; die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, ABl EU 2016, Nr. C 111, 24)