EGV 1225/2009 Art 5 Abs 10 ; EGV 1225/2009 Art 5 Abs 11 ; EGV 1225/2009 Art 1 ; EGV 1225/2009 Art 17 ; EGV 1225/2009 Art 2 ; EGV 1225/2009 Art 3 ; EGV 1225/2009 Art 9 Abs 4 ; EUV 1238/2013
Unternehmen gegen Rat, Klage, eingereicht am 28.02.2014, mit dem Antrag,
- die Klage für zulässig zu erklären,
- die Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klägerinnen anwendbar ist, und
- dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 28.02.2017 (eine deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt nicht vor; die Klage wurde abgewiesen, ABl EU 2017, Nr. C 121, 22).