EUV 1238/2013 ; EGV 1225/2009
Unternehmen gegen Rat, Klage, eingereicht am 28.02.2014, mit dem Antrag,
- die Klage für zulässig zu erklären;
- die Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 02.12.2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie für die Klägerinnen gilt;
- dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 28.02.2017 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt nicht vor; die Klage wurde abgewiesen, ABL EU 2017, Nr. C 121, 23-24).