EUV 1239/2013 ; EGV 597/2009
Unternehmen gegen Rat, Klage, eingereicht am 28.02.2014, mit dem Antrag,
- die Klage für zulässig zu erklären;
- die Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 02.12.2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 66) für nichtig zu erklären, soweit sie für die Klägerinnen gilt;
- dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 28.02.2017 (eine deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt nicht vor; die Klage wurde abgewiesen, ABl EU 2017, Nr. C 121, 22-23).